![]() S a a r b r ü c k e r B i b l i o t h e k (http://www.jura.uni-sb.de/projekte/Bibliothek) | Erstveröffentlichung: Christian Calliess/Matthias Ruffert (Hrsg.), Kommentar zu EUV und EGV, Neuwied/Kriftel, 1999 Mit freundlicher Genehmigung des Hermann Luchterhand Verlages |
Titel
I
Gemeinsame Bestimmungen Art. 1 (ex-Art.
A)
A. Allgemeines1
Art. 1 ist – zusammen
mit Art. 6 – die prägende Verfassungsnorm für EU und EG
(s. Rn. 3 ff. und Art. 1 EGV, Rn. 1 ff.), nicht nur eine allgemeine
Grundlagenbestimmung[1].
Denn in beiden Normen kommen verschiedene konstituierende
Verfassungsprinzipien zum Ausdruck: Es sind dies in Art. 1 die Prinzipien
der Integration, der Bürgernähe respektive Subsidiarität, der
Solidarität und der Kohärenz. Diese werden durch Art. 6 Abs. 1 um das
Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip sowie – mit letzterem zentral
verbunden – durch den Grundsatz der Achtung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten ergänzt (s. dort Rn. 4 ff.). Durch Art. 6
Abs. 3, das (Schutz-) Prinzip der mitgliedstaatlichen Identität (s. dort
Rn. 189 ff.), wird das Prinzip der Bürgernähe im Sinne des
Subsidiaritätsprinzips konkretisiert.
B. Abs. 1: Gründung einer EU2
Mit dem Rekurs auf die
Hohen Vertragsparteien wird der völkerrechtliche Ursprung des EUV
und damit zugleich die fortbestehende Souveränität der
Mitgliedstaaten betont. Neben den in Abs. 2 genannten Völkern Europas
stellen die Mitgliedstaaten danach eine Legitimationsbasis der EU
dar.[2]
I. Begriff der EU und ihr
Verhältnis zur EG
3
Durch den Vertrag von
Maastricht, explizit dessen Art. A Abs. 1, ist die EU vom programmatischen Ziel,
das – bereits in der Präambel zum EWGV (»an ever closer
union«) angelegt – auf dem Pariser Gipfel der Staats- und
Regierungschefs im Oktober 1972 formuliert
wurde[3],
zur Wirklichkeit
geworden.[4]
Nach dem Wortlaut wird allerdings nicht »die« sondern »eine«
EU gegründet. Hieraus läßt sich entnehmen, daß der Begriff
der EU inhaltlich nicht festgelegt und daher bewußt
zukunftsoffen gehalten worden
ist.[5]
4
Art. 1 enthält nur
zwei konkretisierende Anhaltspunkte: Aus Abs. 3 S. 1 wird deutlich, daß
die EU im wesentlichen auf der EG beruht (»Grundlage«) und
durch die GASP hinsichtlich ihrer äußeren Identität und
Sicherheit sowie durch die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres mit
Blick auf die innere Sicherheit »ergänzt« wird. Auf dieser
Grundlage wird die EU nach ganz überwiegender Auffassung als Dach, das
auf den drei Säulen der EG – aufgrund ihrer gemeinsamen
Organstruktur sind EG, EAG und EGKS in einer Säule gemeinsam
erfaßt[6]
–, der GASP und der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres ruht
(sog. Tempelkonstruktion), beschrieben (s. Art. 1 EGV, Rn. 15 ff.).
Dabei ist umstritten, ob die EU eine neue internationale Organisation
mit eigener Rechtspersönlichkeit ist (s. Art. 1 EGV, Rn. 5 ff.).
Mindestens ebenso umstritten ist die daran anknüpfende Frage nach dem
Verhältnis zwischen EU und EG, insbesondere nach den Beziehungen der
Organe und ihrer korrekten Bezeichnung, sowie die Bezeichnung der von
ihnen erlassenen Rechtsakte (s. Art. 1 EGV, Rn. 26 ff. und Art. 5,
Rn. 4 ff.).
5
Konkretisiert wird der
Begriff der EU des weiteren durch Abs. 2, 1. Halbsatz, der dessen
Zukunftsoffenheit nochmals unterstreicht. Dem korrespondiert Art. 23 Abs. 1 GG,
indem er in Form eines Staatsziels der europäischen Integration eine
Mitwirkungspflicht der Bundesrepublik »zur Verwirklichung eines
vereinten Europa«, allerdings auch deren Grenzen,
festschreibt.[7]
II. Abs. 2, 1. Halbsatz: Die EU als neue Stufe einer immer engeren Union der Völker Europas
1. Dynamik der Integration
6
Insbesondere durch die
Formulierung »neue Stufe« wird in Abs. 2, 1. Halbsatz hervorgehoben,
daß mit dem Vertrag von Maastricht und der damit erfolgten
Gründung der EU noch nicht das Ziel der europäischen
Integration erreicht werden sollte. Vielmehr wird hierdurch gerade jener der
Gemeinschaft eigene dynamische Entwicklungsprozeß betont, der ihr
in den vertraglichen Präambeln zum Ausdruck kommendes, der Intention der
Gründer entsprechendes Selbstverständnis als Zweckverband
funktioneller
Integration[8]
von Anfang an prägte. Typisch war für die Gemeinschaft seit jeher der
prozeßhaft fortschreitende Ausbau der politischen und rechtlichen
Verflechtung der Mitgliedstaaten, der sich, im Gegensatz zu den
»großen Würfen«, in der Praxis immer wieder als erfolgreich
erwies[9]
und der EG die treffende Bezeichnung Integrationsverband
eintrug.[10]
7
Der Begriff einer
»immer engeren Union« gibt das Ziel einer weiteren Verdichtung und
Vertiefung der Integration vor. Die damit angesprochene »immer engere
Union« ist insofern ein Mehr als die mit den Verträgen von Maastricht
und Amsterdam erreichte EU. Auf diese Weise behält der Begriff der EU seine
Qualität als politisch abstrakter Zielbegriff, dessen Inhalt der
zukünftigen Entwicklung
offensteht.[11]
Nach wie vor bewegt sich die EU zwischen dem Ufer der Internationalen
Organisation, das sie längst verlassen hat, und dem Ufer der Staatlichkeit,
das sie noch nicht erreicht
hat[12]
(s. Rn. 19 ff.).
8
Die Formulierung
»immer enger« zieht der offenen Entwicklung allerdings eine
entscheidende Grenze: Die Entwicklung darf nicht
rückwärtsgewandt
erfolgen.[13]
Insbesondere darf die EU auf lange Sicht nicht zu einem Instrument der rein
intergouvernementalen Zusammenarbeit werden, das den mit der EG erreichten
gemeinschaftlichen Besitzstand (s. Art. 2, Rn. 14 f.) aushöhlt. Im
Gegenteil muß sich vielmehr die EU im Rahmen ihrer künftigen
Entwicklung an diesem gemeinschaftlichen Besitzstand orientieren, so daß
langfristig alle Arten intergouvernementaler Zusammenarbeit – wie
im Vertrag von Amsterdam mit Teilbereichen der Politik im Bereich Justiz und
Inneres geschehen – vergemeinschaftet werden müssen, also in das
supranationale System der ersten Säule, das insbesondere durch
unabhängige Gemeinschaftsinstitutionen (s. Art. 7 EGV, Rn. 1 f.), das
Mehrheitsprinzip sowie den Vorrang und die unmittelbare Anwendbarkeit des
Gemeinschaftsrechts (s. Art. 220 EGV, Rn. 18 ff.) gekennzeichnet ist, zu
integrieren sind. Diese Sichtweise wird nicht nur durch den Begriff der
europäischen Integration (s. Rn. 9 ff.), der ja gerade auf eine
zunehmende Verflechtung hin angelegt ist, sondern systematisch auch durch Art. 2
Abs. 1, 5. Spstr., der die EU auf die Wahrung des gemeinschaftlichen
Besitzstandes verpflichtet, unterstrichen.
2. Integrationstheorien
9
Der an sich recht abstrakte
Begriff der
Integration[14]
wird durch verschiedene in der Sozialwissenschaft entwickelte
Integrationstheorien – zum Teil mit Blick auf die EG – näher
konkretisiert.
10
Im Zusammenhang mit
Integrationsprozessen lassen sich zunächst
drei Dimensionen
unterscheiden[15],
die gleichzeitig als Meßeinheiten von Integration fungieren. Auf Grundlage
der klassisch-staatswissenschaftlichen Sicht bedeutet Integration
Vergemeinschaftung der politischen Entscheidungsfindung und deren
Institutionalisierung. In das Zentrum der Betrachtung rücken dabei zum
einen die Anzahl und die Wichtigkeit der in die gemeinsame Entscheidungsfindung
einbezogenen Politikbereiche und der dabei jeweils angewandte
Entscheidungsmodus.[16]
Besonders weit fortgeschritten ist der Integrationsprozeß danach, wenn
verbindliche Entscheidungen mit Mehrheit getroffen werden können. Des
weiteren läßt sich Integration als gemeinsames Bewußtsein,
mithin aus einer empirisch zu ermittelnden sozialpsychologischen
Perspektive, die stark auf Meinungsumfragen rekurriert,
verstehen.[17]
Schließlich kann man den Begriff der Integration über den Grad der
gesellschaftlichen Verflechtung, mithin am Kontakt zwischen den in diesen
Prozeß einbezogenen Menschen, anknüpfend an grenzüberschreitende
Wirtschaftsbeziehungen, Personenbewegungen und Informationsströme,
definieren: Je größer der Umfang solcher Transaktionen ist, desto
weiter ist die Integration – im Sinne von Verflechtung und
Interdependenz –
fortgeschritten.[18]
11
Diese reinen Beschreibungen
von Integration werden in der Sozialwissenschaft durch Integrationstheorien
ergänzt, die über fördernde und hemmende
Einflußgrößen im Integrationsprozeß Auskunft geben
sollen. Nach der föderalistischen Theorie schreitet die Integration
in dem Maß voran, in dem einzelne Staaten bestimmte Aufgaben nicht mehr
allein bewältigen können und sie daher auf die nächsthöhere
Gemeinschaft übertragen. Im Zentrum steht hier die institutionelle
Dimension der Integration: Bestehenden oder zu schaffenden supranationalen
Institutionen werden – entsprechend dem Grundgedanken des
Subsidiaritätsprinzips (s. Art. 5 EGV, Rn. 1 ff.) – Aufgaben und
Zuständigkeiten
übertragen.[19]
12
Die Theorie des
klassischen Funktionalismus basiert auf der Hypothese des
»Spillover-Effekts«: Jener »Überlauf-Effekt« bezeichnet
einen Prozeß, im Zuge dessen die Mitglieder eines Integrationsvorhabens
einsehen, daß die Zusammenarbeit auf einem speziellen Sachgebiet
zwangsläufig nach der Zusammenarbeit auf anderen Gebieten
ruft.[20]
Fallen die Zollschranken, entsteht ein Binnenmarkt, dann müssen die
Herstellungs- und Qualitätsnormen sowie die wettbewerbsverzerrenden
flankierenden Politiken harmonisiert werden. Die neofunktionalistische
Theorie entwickelt diesen Ansatz weiter, indem sie über die funktionale
Zusammenarbeit hinaus weitere Einflußgrößen einbezieht. Die
Wichtigsten sind insofern die nationalen Interessengruppen, die sich zur
Förderung ihrer auf den gemeinsamen Markt bezogenen Interessen zu
europäischen Interessenverbänden zusammenschlössen und auf
nationaler wie europäischer Ebene Druck in Richtung auf mehr Integration
ausübten.[21]
Das soziokausale Integrationsmodell schließlich setzt die
beschriebenen Integrationsdimensionen in eine Beziehung zueinander: Das Netz
immer dichter werdender Transaktionen mit seinen Vorteilen löse in den
nationalen Gesellschaften einen sozialpsychologischen Lernprozeß hin zu
einem europäischen Bewußtsein aus, in dessen Folge ein Bedürfnis
nach Institutionalisierung der Gemeinschaft
entstehe.[22]
13
Im Ergebnis vermögen
die Theorien den Begriff der Integration zu konkretisieren. Darüber hinaus
bieten sie jedoch nur ansatzweise Erklärungen für die Bedingungen
von Integration. Manch angesprochener Aspekt, insbesondere der Gedanke der
»Spillovers«, deckt sich mit der europäischen Praxis, ausgehend
von einem konsensfähigen Kern schrittweise der inneren Dynamik der
Sachlogik (in Verbindung mit festgesetzten Fristen) zu folgen und so – wie
es die Präambel des EWGV von 1957 formulierte – »einen immer
engeren Zusammenschluß der europäischen Völker ... durch
gemeinsames Handeln« zu
erreichen.[23]
3. Die Völker Europas
14
Die Formulierung
»Völker Europas« weist auf die – neben den Staaten –
weitere und mit Blick auf die zukünftige Entwicklung zu einer »immer
engeren Union« immer wichtiger werdende Legitimationsgrundlage der
EU hin. Deutlich wird hieraus, daß der Integrationsprozeß die
Völker mit einbeziehen
muß.[24]
Dieser Aspekt korrespondiert insbesondere mit dem in Art. 6 Abs. 1 (s. dort
Rn. 4) für die Union verankerten Demokratieprinzip, aber auch
mit den Grundsätzen der Transparenz (s. Rn. 34 ff.) und
Bürgernähe (s. Rn. 27 ff.). Indem der Plural
»Völker Europas« verwandt wurde, wird die Tatsache
berücksichtigt, daß es – zumindest nach den herkömmlichen
Anforderungen an die geistige, soziale und politische Homogenität eines
Staatsvolks[25]
– (noch) kein europäisches Volk gibt. Zu einem anderen
Ergebnis kann – trotz ihrer grundsätzlichen Bedeutung – auch
die in Art. 17 EGV begründete Unionsbürgerschaft (s. dort
Rn. 1 ff.) nicht
führen.[26]
15
Der daraus allerdings vom
BVerfG und Teilen der deutschen
Literatur[27]
gezogene Schluß »Vermitteln die Staatsvölker – wie
gegenwärtig – über die nationalen Parlamente demokratische
Legitimation, sind ... der Ausdehnung der Aufgaben und Befugnisse der EG vom
demokratischen Prinzip her Grenzen gesetzt« kann insbesondere deshalb nicht
überzeugen, weil in ihm ein Widerspruch liegt, der die EU in eine
ausweglose Lage bringt. Auf der einen Seite wird das bestehende
Demokratiedefizit beklagt, auf der anderen Seite der Weg zu dessen Abbau durch
weitere Kompetenzübertragungen auf die Organe der EU
verbaut.[28]
16
Indem der Wortlaut nicht
auf die »Völker der Mitgliedstaaten« sondern die
»Europas« Bezug nimmt, könnte er den Aspekt einer Erweiterung
der EU aufnehmen, indem er deutlich macht, daß die Integration nicht
auf die derzeitigen Mitgliedstaaten beschränkt bleiben
soll.[29]
Ein solches Verständnis würde Art. 49 korrespondieren (s. dort
Rn. 2 ff.). Demgegenüber ist allerdings zu bedenken, daß
rein praktisch nur die Völker der Mitgliedstaaten eine immer engere
Union bilden können.
III. EU, Staat und Verfassung
17
Im Umfeld der
Maastricht-Entscheidung des
BVerfG[30]
wurde die Frage, ob mit der Gründung der EU durch den Vertrag von
Maastricht der Übergang zu einer Art europäischem Bundesstaat
erreicht sei, mit Vehemenz
diskutiert.[31]
Damit verbunden ist die Frage, ob man die Gemeinschaftsverträge als
Verfassung bezeichnen kann, bzw. – weitergehend – inwiefern das
Gemeinschaftsrecht als Recht einer internationalen Organisation noch
Völkerrecht ist oder schon, zumindest partiell, bundesstaatsrechtlichen
Charakter
hat.[32]
18
Nach dem überkommenen
staatsrechtlichen Verständnis ist der Begriff der Verfassung mit demjenigen
des Staates und des Volkes auf das Engste verbunden. Gleich ob man von der
Verfassung im formellen Sinne, dem feierlichen Gründungsakt, oder im
materiellen Sinne, der Gesamtheit der Normen verfassungsrechtlicher Natur spricht, der Begriff der Verfassung nimmt jeweils auf die Idee des Staates
Bezug.[33]
19
Jedoch ist die EU –
ebenso wie die unter ihrem Dach befindliche EG – gerade kein (Bundes-)
Staat im herkömmlichen, völkerrechtlichen
Sinne.[34]
Ihr fehlt insbesondere ein eigenes Staatsvolk, sowie – aufgrund des
Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung (s. Art. 5 EGV,
Rn. 8 ff.) – die dem Staat eigene Kompetenz-Kompetenz in Form
einer Allgemeinzuständigkeit in den staatlichen Politikbereichen. Aufgrund
der ihr begrenzt übertragenen originären öffentlichen
Gemeinschaftsgewalt ist die EG aber auch mehr als eine klassische
internationale Organisation; sie wurde daher bereits früh als
supranationale Organisation
bezeichnet[35].
Mit der in den Gründungsverträgen angelegten Dynamik zur Erreichung
der Vertragsziele hat die EG die Integration zu ihrem Verfassungsprinzip
erhoben (s. oben Rn. 6 ff.). In diesem Sinne ist die EG in einem
ständigen Entwicklungsprozeß der Vergemeinschaftung begriffen, der in
Qualitätsveränderungen in Richtung auf eine Art
Europäischen
Bundesstaat[36]
zum Ausdruck kommt: Durch den Vertrag von Maastricht wurde in Art. 17 Abs. 1 EGV
eine Unionsbürgerschaft eingeführt, die einen wesentlichen Schritt zur
Verdichtung des Integrationsprozesses bedeutet, gerade wenn man die Bedeutung,
die dem Staatsvolk für die Konstituierung eines Staates im Völkerrecht
zukommt, bedenkt. Die Bestimmungen über die Wirtschafts- und
Währungsunion und die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik in
Betracht unterstreichen diese
Entwicklung.[37]
20
Vor dem Hintergrund der
Tatsache, daß EU und EG sich mit der ihnen immanenten Integrationsdynamik
nur unvollkommen in die klassischen staats- und völkerrechtlichen
Kategorien einordnen
lassen[38],
ist auch umstritten, ob man die Gemeinschaftsverträge als Verfassung und
damit das in ihnen enthaltene sog. Primärrecht als Verfassungsrecht
bezeichnen kann.
1. Rechtsprechung
21
Der EuGH hat bereits
in seinem Urteil »Les Verts« hervorgehoben, daß der EWGV, obwohl
in der Form einer völkerrechtlichen Übereinkunft geschlossen, die
»Verfassungsurkunde einer Rechtsgemeinschaft«
darstellt.[39]
Bestätigt hat der Gerichtshof diese Formulierung später noch einmal in
seinem ersten EWR-Gutachten
1/91.[40]
Die im EWR-Abkommen vorgesehene Einführung eines »gemischten«
EWR-Gerichtshofs – mehrheitlich jeweils mit Richtern des EuGH und im
übrigen mit von den EFTA-Staaten benannten Mitgliedern besetzt –
beeinträchtige die Homogenität der Gemeinschaftsrechtsordnung und ihre
Autonomie, verstoße gegen Art. 220 EGV (letztlich also gegen das
Rechtsprechungsmonopol des EuGH) und damit gegen die »Grundlagen der
Gemeinschaft
selbst«.[41]
Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen wird deutlich, daß der EuGH
von Zulässigkeitsschranken einer Vertragsänderung dort ausgeht, wo
diese auf eine Vertragsdurchbrechung abzielen. So gesehen fragt sich, ob die
vertraglichen Grundlagen der Rechtsstellung des EuGH in ihrem Kern als
unantastbar zu gelten haben, mithin den Mitgliedstaaten der Zugriff auf die
Substanz der Gründungsverträge als eigenständige
Gemeinschaftsverfassung inzwischen verwehrt
ist.[42]
22
Der Standpunkt des
BVerfG ist nicht eindeutig. Zunächst hatte es im Jahre 1967
ausgeführt, daß der EWGV »gewissermaßen die Verfassung
dieser Gemeinschaft«
ist.[43]
Allerdings wird das Maastricht-Urteil des BVerfG mit seiner Absage an ein
quasi-staatliches Verständnis der EU und deren Bezeichnung als
»Staatenverbund«[44]
in der Literatur – nicht zu Unrecht – als Distanzierung
gegenüber einem konstitutionellen Denkansatz im Gemeinschaftsrecht
gedeutet[45].
In der Tat betont das BVerfG in seinem Urteil nicht nur das Fehlen eines
europäischen Staatsvolkes, indem es die demokratische Legitimation der
europäischen Institutionen als noch von den Staatsvölkern der
Mitgliedstaaten vermittelt ansieht. Darüber hinaus unterstreicht es auch
die Verfügungsbefugnis der Mitgliedstaaten über die Verträge
sowie den beschränkten Charakter der Kompetenzübertragung auf die
Gemeinschaft.[46]
2. Literatur
23
Von einem Teil der
Literatur wird die Verwendung des Begriffs »Verfassung« für
die Gemeinschaftsverträge mehr oder weniger entschieden abgelehnt,
da er gerade an den souveränen Staat anknüpfe. Zu einer Verfassung im
vollen Sinn des Begriffs gehöre es, daß sie auf einen Akt
zurückgehe, den das Staatsvolk selbst setze oder der ihm zumindest
zugerechnet werden
könne[47].
Eine solche Quelle aber fehle dem primären Gemeinschaftsrecht, das nicht
auf ein europäisches Volk, sondern auf die einzelnen Mitgliedstaaten
zurückgehe und von diesen abhängig bleibe. Im Gegensatz zu
souveränen Staaten, die sich ihre Verfassung selbst gäben, werde der
EU eine Verfassung von Dritten, den Mitgliedstaaten, gegeben. Folglich
könne die EU auch nicht über ihre eigene Grundordnung verfügen.
Zwar übernähmen die Verträge gegenüber der öffentlichen
Gewalt der EU wesentliche Funktionen, die staatlich einer Verfassung zukommen,
insbesondere was die Verrechtlichung von politischer Herrschaft angehe. Aufgrund
ihrer Rückführung auf den Willen der Mitgliedstaaten statt auf den
eines Unionsvolkes seien sie jedoch keine Verfassung im Vollsinn des
Wortes.[48]
Die Verwendung des Begriffs Verfassung für die Verträge sei eine
falsa demonstratio, die Mißverständnisse und
Enttäuschungen über die Leistungsfähigkeit der EU auslösen
könne, so die soziale Geltungskraft der gemeinschaftlichen Rechtordnung in
Frage stelle und daher der europäischen Einigungsidee im Ergebnis
schade.[49]
3. Stellungnahme
24
Bereits die
Ausführungen des EuGH weisen auf einen Aspekt hin, der in der Diskussion um
die Gemeinschaftsverträge als Verfassung der EU nicht übersehen werden
darf: Die verfestigte Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung, der
gemeinschaftliche Besitzstand im Sinne des Art. 2 Abs. 1, 5. Spstr. Insofern
sind zum einen der Umfang der von den Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft
übertragenen Hoheitsbefugnisse, die Dichte und Intensität der
Regelungen zu den Gemeinschaftskompetenzen, ihre Justitiabilität und
Durchsetzung zu nennen. Des weiteren ist auf die unmittelbare Anwendbarkeit von
Bestimmungen des Primärrechts zugunsten von Bürgern sowie den
gemeinschaftlichen Grundrechtsschutz (sogar mit Bindungswirkungen für die
Mitgliedstaaten[50]),
beide durch eine umfassende gerichtliche Kontrolle des EuGH garantiert,
hinzuweisen. Gerade die unter anderem hierin zum Ausdruck kommende Ausgestaltung
der EU als Rechtsgemeinschaft, der hohe Grad an »Normativität«,
der ihr – von den Mitgliedstaaten autonomes – Rechtssystem
kennzeichnet, sprechen dafür, Bedenken gegenüber einer Verwendung des
Begriffs der Verfassung aus dem noch-nicht-staatlichen Entwicklungsstand der
Gemeinschaft zurücktreten zu lassen. Betrachtet man des weiteren die
höchste Stellung der Verträge in der Normenhierarchie der
Gemeinschaftsrechtsordnung, so wird überdies deutlich, daß die
Verträge, gleich einer Verfassung, prägender Maßstab für
das nachfolgende Recht
sind[51].
25
Auch wenn der Gemeinschaft
nach Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 EGV nicht die für Staaten kennzeichnende
»Kompetenz-Kompetenz« zusteht, so darf doch nicht verkannt werden,
daß aufgrund ihres fortschreitenden und letztlich unwiderruflichen
Kompetenzzuwachses die Letztverantwortung für eine Reihe existentieller
Belange im Verhältnis von Gemeinschaft und Mitgliedstaaten in der
»Schwebe« liegt, indem die Souveränität der Mitgliedstaaten
in wesentlichen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens
längst zugunsten der Gemeinschaft reduziert
ist[52].
Die Verträge mögen zwar angesichts der Tatsache, daß die
europäische öffentliche Gewalt nicht auf den Willen eines
Unionsvolkes, sondern nur auf den der Mitgliedstaaten und damit den der
»Völker Europas« (Abs. 2) rückführbar ist, keine
Verfassung im Vollsinn darstellen. Gleichwohl läßt sich nicht
leugnen, daß die EU schon in ihrem heutigen Zustand ein System
öffentlicher Herrschaft darstellt, dessen Grundregeln über Umfang und
Art der europäischen Hoheitsgewalt, über die Zuweisung der Befugnisse
an die einzelnen Organe wie auch
die Art und Weise von deren
Ausübung bei einer materiellen Betrachtung durchaus die Bezeichnung
»Verfassung«
rechtfertigen.[53]
26
Mit Blick auf die ihnen
immanente Integrationsdynamik lassen sich die Gemeinschaftsverträge im
Anschluß an H. P. Ipsen daher im Ergebnis präzisierend als
»Wandel-Verfassung einzigartigen, sonst nicht existierenden
Typus«
bezeichnen.[54]
Im Zuge der Integration ist auf diese Weise ein Verfassungsrecht der EU
entstanden, das in einem inhaltlichen Verbund mit den Verfassungsordnungen
der Mitgliedstaaten steht. Dementsprechend geht die Entwicklung zu einer
offenen Staatlichkeit in Europa, die zur Anerkennung eines
gemeineuropäischen Verfassungsrechts sowohl im Rahmen des
europäischen Gemeinschaftsrechts (vgl. Art. 6 Abs. 2) als auch der
Anforderungen der EMRK im Wege der wechselseitigen Durchdringung staatlicher und
zwischenstaatlicher Ordnungen führt. In diesem Verfassungsverbund
empfängt die europäische Ebene nicht nur Impulse aus dem
mitgliedstaatlichen Verfassungsrecht, sondern sendet ebensolche auch dorthin
zurück.[55]
C. Abs. 2: Bürgernähe und Subsidiaritätsprinzip27
Nach Abs. 2 stellt der
Unionsvertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union
der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst
bürgernah getroffen werden. Der Begriff »bürgernah« ist der
Ersatz für den auf britischen Wunsch letztlich gestrichenen Hinweis auf die
föderale Struktur der
Union.[56]
Durch den vorletzten Absatz der Präambel des EUV wird der
Regelungszusammenhang zwischen Bürgernähe und
Subsidiaritätsprinzip hergestellt. In Anknüpfung an die
Präambel des EWGV wird die Entschlossenheit betont, »den Prozeß
der Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas
...weiterzuführen«, wobei in der Union »die Entscheidungen
entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip möglichst bürgernah
getroffen werden«.[57]
28
Fraglich ist allerdings,
welche Rolle der Aspekt möglichst bürgernaher Entscheidungen im
Verhältnis zu Art. 5 EGV spielt. Zum Teil wird in Art. 5 Abs. 2 EGV
eine Präzisierung dieses in Abs. 2 für den gesamten Bereich der EU
eingeführten Grundsatzes
gesehen.[58]
Nach anderer Ansicht stehen beide Normen zwar in »engem Zusammenhang«,
jedoch wird Abs. 2 i. V. m. der Präambel insofern eine eigenständige
Bedeutung beigemessen, als »bürgernah« auch Entscheidungen auf
einer dezentralen unteren Verwaltungsebene meine. Zutreffend wird insofern
darauf hingewiesen, daß der Begriff eine Hierarchie von
Entscheidungsebenen impliziere, die von »Bürgernähe« zu
»Bürgerferne« verlaufe: Die Gemeinschaftsebene sei in diesem
Sinne als »bürgerfern« zu erachten. »Bürgernah«
meine daher nicht nur eine Verwaltung im Sinne der Bürger, sondern –
in Zusammenschau mit der entsprechenden Formulierung in der Präambel
– gerade auch Entscheidungsebenen in Bürgernähe, deren konkrete
Ausgestaltung der EUV aber subsidiaritätsgerecht den Mitgliedstaaten
überlasse.[59]
29
Art. 5 Abs. 2 EGV stellt
keine Präzisierung des Abs. 2 dar. Hiergegen spricht insbesondere
der Wortlaut der Präambel, »die Entscheidungen entsprechend dem
Subsidiaritätsprinzip möglichst bürgernah« zu treffen. Das
Wort »entsprechend« macht gerade deutlich, daß dem
Subsidiaritätsprinzip bürgernahe Entscheidungen entsprechen.
Folglich ist genau umgekehrt Abs. 2 als Konkretisierung des Art. 5 Abs. 2 EGV zu
verstehen.[60]
Wenn also Subsidiarität – und das ist ihr wesentlichstes Ziel –
dazu führt, daß Regelungen soweit wie möglich auf der jeweils
unteren und damit »dem Bürger näheren« Ebene getroffen
werden, einer Ebene, die er kennt und in ihrer Zusammensetzung, Wirkungsweise
und Aufgabenstellung versteht, dann führt auch Subsidiarität –
neben Transparenz – zu mehr
Bürgernähe.[61]
30
Der Begriff
»bürgernah« muß aber darüber hinaus auch eine
eigenständige Bedeutung haben, da er sonst überflüssig
wäre. Historisch argumentierend könnte man »bürgernah«
einfach als Ersatz für »föderal« verstehen. Historische
Aspekte spielen aber angesichts des funktional-dynamischen Charakters bei der
Auslegung des Gemeinschaftsrechts eine untergeordnete Rolle. Überdies ist
»Bürgernähe« schon vom Wortlaut, aber auch unter
teleologischen Gesichtspunkten vom Begriff des »Föderalismus«
inhaltlich streng zu
unterscheiden[62],
wenn auch beide Begriffe entfernt durch ihr gemeinsames Ziel, Zentralismus nach
Möglichkeit zu vermeiden, miteinander verbunden sind.
31
In Anlehnung an
Bleckmann ist Abs. 2 daher zunächst als Grundsatz zu interpretieren,
nach dem die Entscheidungen vorrangig auf der Ebene der Gemeinden oder der
Länder und Regionen getroffen werden
müssen.[63]
Im Ergebnis ist Abs. 2 also als Konkretisierung des Art. 5 Abs. 2 EGV zu
verstehen, der im Rahmen einer vom Begriff der Bürgernähe implizierten
Hierarchie von Handlungsebenen eine widerlegbare (»möglichst«)
Vermutung[64]
für den Vorrang der dezentralsten Entscheidungsebene –
einschließlich der lokalen Ebene – begründet. Durch Abs. 2 wird
insofern die Beziehung des Subsidiaritätsprinzips zu den
Regionalbestimmungen deutlich
hergestellt.[65]
Hieraus läßt sich schließen, daß der Unionsvertrag
letztlich davon ausgeht, daß die Entscheidungen grundsätzlich schon auf der Ebene der Länder respektive Regionen oder gar der Gemeinden
getroffen werden müssen.[66]
32
Dieses Ergebnis wird durch
eine teleologische Auslegung von Abs. 2 untermauert. Der Trend zu
»Bürgernähe« und
Regionalisierung[67]
entspringt zum Teil der Suche nach einer Kompensation für den
kulturellen Identitätsverlust, der in der Konsequenz einer interdependenten
Kommunikationsgesellschaft und der damit einhergehenden
Internationalisierung und Bildung supranationaler Strukturen
liegt.[68]
Daneben steht jedoch die wachsende Einsicht, daß eine »verbesserte
Gouvernanz« in der komplexen, von qualitativ hochwertigen Informationen
abhängigen modernen Industriegesellschaft dezentraler politischer
Handlungsebenen bedarf, um diese problemlösungsfähig zu
erhalten.[69]
So wird zutreffend betont, daß dezentrale Lösungen die
Komplexität des Entscheidungsprozesses verringern und so zu einer
erhöhten Transparenz beitragen. Die betroffenen Menschen könnten sich
besser mit den politischen Entscheidungen identifizieren, wenn diese
»bürgernah« getroffen werden. Dies nicht zuletzt deshalb, weil
dezentrale Entscheidungen eine stärkere Partizipation und damit ein
Mehr an
Demokratie[70]
ermöglichen könnten. Indem politische Lösungen auf dezentralen
Ebenen sich dem konkreten Problem vor Ort besser anpassen könnten, werde
die Effizienz des gesamten Entscheidungsprozesses
verbessert.[71]
Die Mehrstufigkeit eines politischen Systems mit dezentralen Handlungsebenen,
vom Subsidiaritätsprinzip immanent vorausgesetzt (s. Art. 5 EGV,
Rn. 4), bewahre soziale, kulturelle, wirtschaftliche und politische
Vielfalt und könne auf diese Weise die verschiedenen Wünsche,
Einstellungen und Bedürfnisse der Bürger besser reflektieren. Diese
Vielfalt erlaube überdies Spielraum für »Experimente« bei
der Lösung von Problemen, deren Erfahrungen dann dem Gesamtsystem
zugute kommen
könnten.[72]
Auf diese Weise werden Vorteile des Wettbewerbs für das politische
System genutzt, wenn Handlungs- und Entscheidungsspielräume für
dezentrale Ebenen geschaffen und garantiert
werden.[73]
Die so gesicherten Spielräume tragen auf diese Weise zu einer Verbesserung
der Effizienz sowie einer stärkeren Demokratisierung des Gesamtsystems
bei.[74]
33
Deutlich wird damit
gleichzeitig, daß sich Bürgernähe nicht in der Dezentralisierung
von Entscheidungen nach dem Subsidiaritätsprinzip erschöpft.
Bürgernähe hat auch mit der – wenn auch nur mittelbaren –
Mitwirkung der Bürger an den Entscheidungen zu tun. Insoweit gibt es
in der Union nach wie vor erhebliche Defizite. Bürgernähe hat
darüber hinaus mit Transparenz (s. Rn. 34 ff. und
Art. 255 EGV, Rn. 1 ff.) zu tun. So offen der
Entscheidungsprozeß sein mag, bürgernah ist eine Entscheidung auch
durch ihren Inhalt, mithin dadurch, daß sie in ihren Festsetzungen auch
ohne Rechtsbeistand verständlich ist, übermäßige
Regulierung vermeidet und dem Bürger möglichst große Freiheit
beläßt.[75]
D. Transparenzprinzip34
Im Rahmen ihrer
Tätigkeit sind die Gemeinschaftsorgane aus Abs. 2 ferner verpflichtet,
möglichst offen zu entscheiden. Mit dem Wort »offen« wird
auf das Stichwort der Transparenz hingewiesen, das sich Schritt für Schritt
zu einem gemeinschaftlichen Verfassungsprinzip entwickelt hat.
35
Die Bedeutung der
Transparenz als demokratisches Element wird oft im Zusammenhang mit der
europäischen Integration
hervorgehoben[76].
Gerade dieser Integrationsprozeß der Europäischen Union, dessen
demokratische Kontrollierbarkeit und Legitimation häufig in Frage
gestellt oder zumindest diskutiert wurden, scheint jedes noch so kleine,
verbleibende demokratische Element zu benötigen, wenn seine Akzeptanz
seitens der Bevölkerung der Mitgliedstaaten erhalten werden soll. Die
Transparenz oder auch Publizität staatlichen Handelns – insbesondere
des Gesetzgebungsprozesses – wird unbestritten als Teil des
Demokratieprinzips
angesehen[77].
Daß dies nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland der Fall
ist[78],
sondern auch in den meisten übrigen EU-Mitgliedstaaten sowie in
Drittländern, zeigt die von der Kommission angestellte vergleichende
Untersuchung über den Zugang der Öffentlichkeit zu den
Informationen[79].
Diese Publizität staatlichen Handelns setzt sich aus zwei Elementen
zusammen: Einerseits aus der Öffentlichkeitsarbeit des Staates und
andererseits aus dem Zugang der Öffentlichkeit zu staatlichen
Dokumenten[80].
Auf EG-rechtlicher Ebene müssen sämtliche Rechtsakte im Amtsblatt der
Gemeinschaften gemäß Art. 254 EGV veröffentlicht und
gemäß Art. 253 EGV mit einer Begründung versehen
werden. Öffentliche Verhandlungen im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses der
Gemeinschaft existieren jedoch kaum. Hier machte allein das Europäische
Parlament mit seinen öffentlichen Sitzungen (Art. 104
Geschäftsordnung-EP) eine Ausnahme. Das für die EG-Rechtsetzung
entscheidende Organ jedoch, der Rat und seine nachgeordneten Instanzen, tagen
grundsätzlich nicht öffentlich (Art. 4 Abs. 1
Geschäftsordnung-Rat). Daß ein derartiger Rechtsetzungsprozeß
das Verständnis der EG-Bürger für die aus Brüssel stammenden
Rechtsakte nicht gerade fördert, liegt auf der
Hand.[81]
36
Bereits in der
»Erklärung von Birmingham« vom Oktober 1992 hat der
Europäische Rat unter dem Aspekt größerer Bürgernähe
die Notwendigkeit betont, die Arbeit der Gemeinschaftsorgane nach dem Grundsatz
der Transparenz zu gestalten. Bei seiner Zusammenkunft in Edinburgh im Dezember
1992 ersuchte der Europäische Rat die Kom-
mission nochmals,
»Anfang nächsten Jahres ihre Arbeiten aufgrund der im Maastrichter
Vertrag enthaltenen Erklärung über einen verbesserten Zugang zu den
ihr und den anderen Gemeinschaftsorganen vorliegenden Informationen
abzuschließen.«[82]
37
Die
Kommission[83]
hat diese Anregungen zusammen mit dem Rat in einem Verhaltenskodex
vom 6. Dezember 1993 für den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissions-
und
Ratsdokumenten[84]
aufgenommen. Konkret umgesetzt wurde der Verhaltenskodex von der
Kommission in einem am 8. Februar 1994 verabschiedeten Beschluß
(94/90/EGKS, EG, Euratom) über den Zugang der Öffentlichkeit zu
den der Kommission vorliegenden
Dokumenten.[85]
Einen entsprechenden Beschluß (93/731/EG) über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten hatte der Rat schon zuvor am 20. Dezember
1993
gefaßt.[86]
Der Rat hat darüber hinaus der Forderung nach Transparenz seiner
Entscheidungsfindung[87]
– Art. 255 und 151 Abs. 3 EGV entsprechend – dadurch
Rechnung getragen, daß er in Art. 6 Abs. 2 seiner
Geschäftsordnung die Möglichkeit öffentlicher Aussprachen
und in Art. 7 Abs. 5 der Geschäftsordnung, ergänzt um einen
Verhaltenskodex vom 2. 10. 1995, die grundsätzliche
Veröffentlichung der Abstimmungsprotokolle bei gesetzgeberischen
Entscheidungen vorgesehen
hat.[88]
Auch das EP hat entsprechende Transparenzregeln
erlassen.[89]
38
Beginnend mit der Rs.
Carvel und
Guardian[90]
liegen bezüglich der Transparenz auch erste gerichtliche
Entscheidungen vor. In ihr wird dem Beschluß 93/731 Normcharakter
zugesprochen, so daß dem interessierten Bürger ein gerichtlich
durchsetzbarer individueller Anspruch – wenn auch beschränkt durch
verschiedene gegenläufige Belange – auf Zugang zu Ratsdokumenten
gewährt wird. Einen entsprechenden Anspruch hat das EuG in seinem Urteil in
der Rs. WWF gegenüber der Kommission
angenommen[91].
Vor diesem Hintergrund kann konstatiert werden, daß Transparenz als
gemeinschaftliches Verfassungsprinzip – trotz mancher Defizite –
ernstgenommen
wird.[92]
Diese Entwicklung unterstreicht der mit dem Vertrag von Amsterdam neu
eingefügte Art. 255 EGV (s. dort Rn. 1 ff.).
39
Bei alledem darf jedoch
nicht übersehen werden, daß das Transparenzprinzip keinen absoluten
Wert darstellt, sondern immer auch mit der Effizienz der
Entscheidungsmechanismen (s. Art. 7 EGV, Rn. 19 ff.) in
Ausgleich gebracht werden
muß.[93]
40
Transparenz der Dokumente
und Abstimmungen ist überdies nicht alles, solange das Zusammenspiel der
Institutionen und der Verträge so kompliziert bleibt wie bisher: Die
»Säulen« des Unionsvertrages versteht kein Bürger. Das
gleiche gilt für die Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen der Union
und ihren Mitgliedstaaten. Nach wie vor ist es möglich, die
Verantwortung für nationales Politikversagen der Union anzulasten
oder eine Politik, die national auf Bürgerwiderstand stößt, auf
der Ebene der Union zu
verwirklichen[94]
und dann die Hände in Unschuld zu
waschen.[95]
E. Abs. 3 S. 2: Kohärenzprinzip41
Abs. 3 S. 2 enthält
das allgemeine
Kohärenzprinzip.[96]
Es erfährt in Art. 3 und 11 Abs. 2 eine weitere Ausprägung, die seinem
Inhalt eine spezifische Bedeutung zuweisen. Seinem lateinischen Ursprung nach
bedeutet Kohärenz
»Zusammenhang«.[97]
Vor diesem Hintergrund soll das Kohärenzprinzip in der hochkomplexen,
dynamischen Integrationsstruktur der EU eine Vielfalt von Beziehungen in einen
geordneten Zusammenhang bringen. Insofern enthält es ein Gebot zur
Herstellung von Stimmigkeit und Wahrung des Zusammenhangs zwischen den
verschiedenen betroffenen Politikbereichen. Entscheidende Stichwörter sind
insofern Abstimmung und
Widerspruchsfreiheit.[98]
42
In der Literatur
werden drei verschiedene Bedeutungen des Kohärenzprinzips unterschieden:
Innere Kohärenz als Wahrung des Zusammenhalts der Union im Inneren,
insbesondere in Form des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts,
äußere Kohärenz im Sinne des gemeinsamen Auftretens
gegenüber Drittstaaten und inhaltliche Kohärenz im Sinne
stimmiger, widerspruchsfreier
Maßnahmen.[99]
43
Diese Unterscheidung kann
jedoch nur teilweise überzeugen. Der Inhalt der inneren Kohärenz, die
Kohäsion nach Art. 158 ff. EGV, stellt sich bei genauer Betrachtung als
eine Ausprägung des Solidaritätsprinzips dar. Auch wird der
Konkretisierung des Kohärenzprinzips in Art. 3 nicht hinreichend Rechnung
getragen. Vor diesem Hintergrund könnte man gem. Art. 3 Abs. 1 (s. dort
Rn. 5 f.) eine institutionelle Kohärenz im Sinne eines
Gebots zur interinstitutionellen Abstimmung (s. auch Art. 7 EGV,
Rn. 19 ff.) und – in Anlehnung an Art. 3 Abs. 2 (s. dort
Rn. 14 ff.) – eine allgemeine Maßnahmenkohärenz
im Sinne eines Gebots zu inhaltlich widerspruchsfreien Handlungen
unterscheiden.
F. Abs. 3 S. 2: Solidaritätsprinzip44
Der EuGH hat bereits
in seinem »Schlachtprämien-Urteil« aus dem Jahre
1973[100]
eine Pflicht der Mitgliedstaaten zur Solidarität mit folgenden Worten
umschrieben: »Der Vertrag erlaubt es den Mitgliedstaaten, die Vorteile der
Gemeinschaft für sich zu nutzen, er erlegt ihnen aber die Verpflichtung
auf, deren Rechtsvorschriften zu beachten. Stört ein Staat aufgrund der
Vorstellung, die er sich von seinen nationalen Interessen macht, einseitig das
mit der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft verbundene Gleichgewicht zwischen
Vorteilen und Lasten, so stellt dies die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor
dem Gemeinschaftsrecht in Frage...Ein solcher Verstoß gegen die Pflicht
der Solidarität, welche die Mitgliedstaaten durch ihren Beitritt zur
Gemeinschaft übernommen haben, beeinträchtigt die Rechtsordnung der
Gemeinschaft bis in ihre Grundfesten.«
45
Abs. 3 S. 2 unterstreicht
– zusammen mit dem vierten Erwägungsgrund der Präambel
– nunmehr ausdrücklich die grundsätzliche Bedeutung des
Solidaritätsprinzips für die
EU.[101]
Jene kommt zunächst darin zum Ausdruck, daß es im Rahmen der
Gemeinschaft den Begriff eines »europäischen Gemeinwohls«
gibt, welches sich von dem jeweiligen nationalen Gemeinwohl der Mitgliedstaaten
in der Entwicklung der europäischen Integration emanzipiert hat, wiewohl es
mit diesem verflochten
ist.[102]
Mit der auf freiem Wettbewerb basierenden Industriegesellschaft entwickelte sich
der moderne Staat mit seiner Fähigkeit, den im Markt konkurrierenden
Unternehmen im Interesse des Gemeinwohls Mindestbedingungen der sozial- und
umweltverträglichen Produktion vorzuschreiben. Infolge der wirtschaftlichen
Integration zum europäischen Binnenmarkt wächst diese Aufgabe der
Gemeinschaft zu, die den Markt flankierende Regelungen im Interesse des so
verstandenen Gemeinwohls erlassen
muß.[103]
Aus dem Solidaritätsprinzip folgt daher, daß bestimmte Aufgaben
zur Sicherung des Gemeinwohls durch die EG geregelt werden müssen und
dieser daher eine entsprechende Kompetenz zustehen
muß.
46
Diesem Aspekt haben die
Praxis der EG und die neueren Vertragsänderungen jeweils Rechnung getragen.
Selbst dort, wo in den Verträgen nicht ausdrücklich von
Solidarität die Rede ist, liegt ihnen diese doch als Leitprinzip in einer
Vielzahl von Regeln und Mechanismen
zugrunde.[104]
So wurden durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) von
1986[105]
die Umweltpolitik ausdrücklich im Vertrag verankert, die Sozialpolitik
ausgebaut, sowie durch den Vertrag von
Maastricht[106]
der Verbraucherschutz, die Gesundheitspolitik und die
Sozialpolitik[107]
eingeführt bzw. weiter verstärkt.
47
Eine spezielle
Ausprägung des Solidaritätsprinzips hat die EEA mit den Art.
158–162 EGV über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, die
sog. »Kohäsion«, in den EWGV
eingefügt.[108]
Diese Vorschriften wurden mit dem EUV nochmals konkretisiert, ausgebaut und
verstärkt.[109]
Entsprechend wurde auch der neue Art. 2 EGV um die Aufgabe der EG, »den
wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den
Mitgliedstaaten zu fördern«, erweitert. Unterstrichen wird die
Bedeutung des Solidaritätsprinzips dann nochmals in Art. 2 Abs. 1, 1.
Spstr., wonach zu den Zielen der Union auch die »Stärkung des
wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts« zählt. Konkretisiert
werden diese Vorgaben schließlich durch das »Protokoll über den
wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt«, das gem. Art. 311 EGV einen
Bestandteil des Vertrags
bildet.[110]
Dort wird unter anderem bekräftigt, daß die »Förderung des
sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts für die umfassende Entwicklung
und den dauerhaften Erfolg der Gemeinschaft wesentlich ist«. Wesentliches
Mittel zur Verwirklichung des Solidaritätsprinzips sind schließlich
die drei auf der Grundlage der Art. 34 Abs. 4, 146 und 160 EGV eingerichteten
Strukturfonds sowie der Kohäsionsfonds gem. Art. 161 Abs. 2
EGV. Insofern besteht auf europäischer Ebene eine Art Finanzausgleich, mit
dem sich »die ärmeren Länder einen deutlichen Beitrag für
ihre Integrationsbereitschaft«
erkaufen.[111]
48
Eine prozedurale
Ausprägung des Solidaritätsprinzips ist in Art. 10 EGV
angelegt.[112]
So hat der EuGH beispielsweise Pflichten der Mitgliedstaaten und der
Gemeinschaftsorgane zur
Solidarität[113],
gegenseitigen loyalen
Zusammenarbeit[114]
und Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen
Mitgliedstaaten[115]
auf dieser Grundlage konkretisiert. Der hier zum Ausdruck kommende Aspekt des
Solidaritätsprinzips knüpft speziell an das Verhalten der
Mitgliedstaaten als Glieder der Union, die das gemeinsame Ganze verkörpert,
an. Im Interesse des Ganzen, das sich freilich aus den Gliedern insgesamt
zusammensetzt, wird dem einzelnen Mitgliedstaat auferlegt, seine eigenen
Interessen nicht ohne Rücksicht auf die gemeinsamen Interessen
durchzusetzen. Mithin wird hier eine Pflicht zu solidarischem Verhalten, aus der
verschiedene konkrete Einzelpflichten resultieren (s. Art. 10 EGV, Rn. 1 und 19
ff.), formuliert.
49
Setzt man das
zentralisierend wirkende Solidaritätsprinzip zum
Subsidiaritätsprinzip in Bezug, so entsteht ein
Spannungsverhältnis von erheblicher
Tragweite.[116]
In ihm entfaltet sich das europäische Gemeinwohl, wie es sich in den Zielen
der Verträge bzw. in den Zielen der jeweils in Frage stehenden
Gemeinschaftspolitik konkretisiert. Subsidiaritäts- und
Solidaritätsprinzip werden einander im Rahmen der Auslegung (s. Art. 5 EGV,
Rn. 54 ff.) zum gegenseitigen
Korrektiv.[117]
--- F u ß n o t e n --- [1]
So aber M. Hilf, in: Grabitz/ders., EU, Art. A, Rn. 1.
[2]M.
Hilf, in: Grabitz/ders., EU, Art. A, Rn. 1 und 4.
[3]Erklärung
der Konferenz der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten in Paris am
19. und 20.10.1972, abgedruckt in: EA 1972, D 502, Nr. 16.
[4]G.
Ress, Die EU und die neue juristische Qualität der Beziehungen zu den
EG, JuS 1992, S. 985 (986); J. P. Jacqué, in: GTE, EU-/EGV, Art.
A, Rn. 1 f.
[5]
M. Hilf, in: Grabitz/ders., EU, Art. A, Rn. 6; J.-P.
Jacqué, in: GTE, EU-/EGV, Art. A, Rn. 4; C. Tomuschat, Das
Endziel der europäischen Integration, Maastricht ad infinitum?, DVBl. 1996,
S. 1073 f.
[6]Insofern
a.A. P.-C. Müller-Graff, Hb.EGWirtR, A.Abs. 1., Rn. 3 und 6; E.
Klein, in: HK-EUV, Art. A, Rn. 36 und 41.
[7]R.
Streinz, in: Sachs, GG Kommentar, 1996, Art. 23, Rn. 8 ff.; R.
Scholz, in: Maunz-Dürig, GG Kommentar, 1996, Art. 23, Rn. 36 ff.; I.
Pernice, in: Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. VIII, 1995, § 191, Rn. 62 f.
jeweils m. w. N. Ders., in: Dreier, GG-Kommentar, Bd. II, 1998,
Art. 23, Rn. 16 ff.
[8] Ipsen,
EG-Recht, S. 196 ff.
[9] Dazu
die Beiträge in R. Pryce (Hrsg.), The Dynamics of European Union,
London 1990; insbesondere von R. Pryce/W. Wessels, The Search for an Ever
Closer Union: A Framework for Analysis, S. 1 ff. und R. Pryce, Past
Experience and Lessons for the Future, S. 273 ff.
[10]M.
Zuleeg, in: GTE, EU-/EGV, Art. 1, R. 6 f.; P.-C. Müller-Graff,
Hb.EGWirtR, A.Abs. 1., Rn. 58.
[11]M.
Hilf, in: Grabitz/ders., EU, Art. A, Rn. 10 f.; U. Everling,
Überlegungen zur Struktur der EU und zum neuen Europa-Artikel des GG, DVBl.
1993, S. 936 (938, 940).
[12]Tomuschat
(Fn. 5), S. 1073; ähnlich J. Isensee, Integrationsziel Europastaat?,
FS-Everling Bd. I, 1995, S. 567 ff
[13]Ebenso
M. Hilf, in: Grabitz/ders., EU, Art. A, Rn. 11.
[14]Laut
Duden bedeutet Integration »Vervollständigung, Zusammenschluß,
Vereinigung, Summierung«.
[15]D.
Frei, Integrationsprozesse, in: Weidenfeld (Hrsg.), Die Identität
Europas, 1985, S. 113 (114).
[16]L.
N. Lindberg/S. A. Scheingold, Europe´s Would-Be Polity, Englewood
Cliffs 1970, S. 69 ff.; E.B. Haas, The study of regional integration, in:
Lindberg/Scheingold (Hrsg.), Regional Integration: Theory and Research,
Cambridge 1971, S. 3 (29 ff.).
[17]Dazu
Frei (Fn. 15), S. 116 f.
[18]K.
W. Deutsch, Nationenbildung – Nationalstaat – Integration, 1972,
S. 133 ff.; D.J. Puchala, International transactions and regional
integration, in: Lindberg/Scheingold (Hrsg.), Regional Integration: Theory and
Research, Cambridge 1971, S. 128 ff.
[19]L.
Levi, Recent Developments in Federalist Theory, The Federalist 1987, S. 97;
J. Pinder, European Community and nation-state: a case for a
neo-federalism, International Affairs 1986, S. 41 ff.
[20]D.
Mitrany, A Working Peace System, London 1966, S. 62 ff.; ders., The
Functional Theory of Politics, 1975.
[21]Haas
(Fn. ), S. 3 ff.
[22]K.W.
Deutsch, The Analysis of International Relations, Englewood Cliffs 1968, S.
194; ders./S.A. Burrell, Political Community and the North Atlantic area,
New York 1957.
[23]Siehe
dazu auch W. Hallstein, Der unvollendete Bundesstaat, 1969, S. 19 f.;
grundlegend S. Hobe, Der offene Verfassungsstaat zwischen
Souveränität und Interdependenz, 1998, S. 132 ff., 330 ff. und
380 ff.
[24]M.
Hilf, in: Grabitz/Hilf., EU, Art. A, Rn. 12.
[25]BVerfGE
89, 155 (185 f.), unter Berufung auf H. Heller, Politische Demokratie und
soziale Homogenität, Gesammelte Schriften, Bd. 2, 1971, S. 421 (427
ff.).
[26]Ganz
h.M., vgl. nur Ress (Fn. 4), S. 987; D. Grimm, Braucht Europa eine
Verfassung?, JZ 1995, S. 581 (589); M. Hilf, in: Grabitz/ders., EU, Art.
A, Rn. 12; a.A. A. Bleckmann, Der Vertrag über die EU, DVBl. 1992,
S. 335 (336), der in der Unionsbürgerschaft eine echte
Staatsbürgerschaft sieht.
[27]BVerfGE
89, 155 (186); ebenso Grimm (Fn. 26), S. 587 ff.; R. Lamprecht,
Untertan in Europa – Über den Mangel an Demokratie und Transparenz,
NJW 1997, S. 505; M. Schröder, Das Bundesverfassungsgericht als
Hüter des Staates im Prozeß der europäischen Integration –
Bemerkungen zum Maastricht-Urteil, DVBl. 1994, S. 316.
[28]So
zutreffend C. Tomuschat, Die EU unter der Aufsicht des BVerfG, EuGRZ
1993, S. 489 (494); vgl. auch R. Bandilla/J.-P. Hix, Demokratie,
Transparenz und Bürgerrechte in der EG, NJW 1997, S. 1217.
[29]M.
Hilf, in: Grabitz/ders., EU, Art. A, Rn. 12; E. Klein, in: HK-EUV,
Art. A, Rn. 66.
[30]BVerfGE
89, 155 (182 ff.).
[31]Hierzu
Ress (Fn. 4), S. 985; I. Pernice, Maastricht, Staat und
Demokratie, Die Verwaltung 26 (1993), S. 449 ff.; Tomuschat (Fn. 5), S.
1073 und 1075 f.; Isensee (Fn. 12), S. 567 ff.; H.-J. Blanke, Der
Unionsvertrag von Maastricht – Ein Schritt auf dem Weg zu einem
europäischen Bundesstaat, DöV 1993, S. 412 ff.; R. Scholz, in:
Maunz-Dürig, GG-Kommentar, 1996, Art. 23, Rn. 26 ff. (33 f.); P.M.
Huber, Maastricht – Ein Staatsstreich?, 1993, S. 49 f.; F.
Ossenbühl, Maastricht und das GG – eine verfassungsrechtliche
Wende?, DVBl. 1993, S. 629 (631 f.); D. Murswiek, Maastricht und der
pouvoir constituant, Der Staat 32 (1993), S. 161 ff.; K.A.
Schachtschneider, Die existentielle Staatlichkeit der Völker Europas
und die staatliche Integration der EU, in: Blomeyer/ders., Die EU als
Rechtsgemeinschaft, 1995, S. 75 ff.
[32]Vgl.
dazu auch I. Pernice, Die Dritte Gewalt im europäischen
Verfassungsverbund, EuR 1996, S. 27 (29 ff.)
[33]J.-D.
Mouton/T. Stein, Einleitung, in: dies. (Hrsg.), Eine neue Verfassung
für die EU?, 1997, S. 23 (25); Grimm, (Fn. 26) S. 584 f.;
M. Hilf, Eine Verfassung für die EU: Zum Entwurf des
Institutionellen Ausschusses des EP, integration 1994, S. 68 (70); M.
Heintzen, Gemeineuropäisches Verfassungsrecht in der EU, EuR 1997, S. 1
f.
[34]Ganz
h.M., vgl. dazu das Meinungsbild der in Fn. 31 genannten Autoren. Vgl. dazu
auch die Prüfung der völkerrechtlichen Staatsmerkmale bei Blanke
(Fn. 31), S. 414 ff.; P.-C. Müller-Graff, Hb.EGWirtR, A.I.,
Rn. 47 ff. sowie zur Abgrenzung E. Klein, in: HK-EUV, Art. A, Rn. 9 ff.;
M. Pechstein/C. Koenig, Die EU, 1998, Rn. 55 ff.; a.A. explizit
Ossenbühl, Schachtschneider (Fn. 31).
[35]Hierzu
Ipsen, EG-Recht, S. 67 ff.; I. Pernice, in: Isensee/Kirchhof,
HdbStR, Bd. VIII, 1995, § 191, Rn. 65; P.-C. Müller-Graff,
Hb.EGWirtR, A.I., Rn. 54 ff.
[36]Ress
(Fn. 4), S. 991; differenzierend Tomuschat (Fn. 5), S. 1073
und 1075 f.; Isensee (Fn. 12), S. 567 ff.: »keine
Prognose, sondern nur eine Hypothese«.
[37]Ress
(Fn. 4), S. 987, 991; Blanke (Fn. 31), S. 414
ff.
[38]Dazu
T. Stein, EU: Gefahr oder Chance für den Föderalismus in
Deutschland, Österreich und der Schweiz?, VVDStRL 53 (1994), S. 26 (29
ff.); Tomuschat (Fn. 5), S. 1073 und 1075 f.; Isensee
(Fn. 12), S. 567 ff. (insbesondere 572 ff.) jeweils m. w.
N.
[39]EuGH,
RS. 294/83, 23.4.1986, Slg. 1986, 1339, Rn. 23 (Les Verts).
[40]EuGH,
Gutachten 1/91, 14.12.1991, Slg. 1991, I-6079, Rn. 21.
[41]EuGH,
Gutachten 1/91 (Fn. 40), Rn. 71.
[42]Hierzu
M. Herdegen, Vertragliche Eingriffe in das »Verfassungssystem«
der EU, FS-Everling Bd.I, 1995, S. 447 (448 f.); ausführlich R.
Bieber, Les limites matérielles et formelles à la
révision des traités établissant la communauté
européenne, RMC 1993, S. 343 ff.
[43]BVerfGE
22, 293 (296).
[44]BVerfGE
89, 155 (181, 184 ff.); kritisch Pernice (Fn. 7), Rn. 64 f.;
Tomuschat (Fn. 5), S. 1075 f..
[45]So
etwa Herdegen (Fn. 42), S. 450 f.
[46]BVerfGE
89, 155 (184, 190, 194 ff.).
[47]Grimm,
(Fn. 26), S. 586 unter Bezugnahme auf u. a. E.-W. Böckenförde,
in: Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. I, 1987, § 22, Rn. 5ff.; C.
Koenig, Anmerkungen zur Grundordnung der EU und ihrem fehlenden
»Verfassungsbedarf«, NVwZ 1996, S. 549 (551); grundlegend
ders., Ist die EU verfassungsfähig?, DÖV 1998, S. 268
ff.
[48]Grimm,
(Fn. 26), m. w. N.; noch deutlicher dagegen Koenig, (Fn. 47), S.
551.
[49]Koenig,
(Fn. 47), S. 275.
[50]M.
Ruffert, Die Mitgliedstaaten der EG als Verpflichtete der
Gemeinschaftsgrundrechte, EuGRZ 1995, S. 518 ff.
[51]Zum
ganzen ausführlich der Überblick von G.C.R. Iglesias, Zur
»Verfassung« der EG, EuGRZ 1996, S. 125 ff.
[52]U.
Everling, Sind die Mitgliedstaaten der EG noch Herren der Verträge?,
FS-Mosler, 1983, S. 173 (189); K. Doehring, Staat und Verfassung in einem
zusammenwachsenden Europa, ZRP 1993, S. 98 ff.; G. Ress,
Menschenrechte, europäisches Gemeinschaftsrecht und nationales
Verfassungsrecht, FS-Winkler, 1997, S. 897 (901).
[53]R.
Bieber, Verfassungsentwicklung der EU: Autonomie oder Konsequenz staatlicher
Verfassungsentwicklung, in: Müller-Graff/Riedel (Hrsg.), Gemeinsames
Verfassungsrecht in der EU, 1998, S. 209 ff.; Iglesias (Fn. 51), S.
125 ff.; Everling (Fn. 52), S. 180; R. Bernhardt, Quellen des
Gemeinschaftsrechts: Die »Verfassung« der Gemeinschaft, in: Kommission
(Hrsg.), Dreißig Jahre Gemeinschaftsrecht, Brüssel/Luxemburg 1981, S.
77 ff.; Tomuschat (Fn. 5), S. 1074, der die Diskussion – mit
Blick auf die rechtlichen Konsequenzen nicht zu Unrecht – als einen
»Streit um Worte« bezeichnet; Hilf (Fn. 33), S. 70
schlägt die Bezeichnung »Verfassungsvertrag« vor.
[54]H.
P. Ipsen, in: Schwarze, S. 29 (50 f.); ebenso Isensee (Fn. 12), S.
581.
[55]Ausführlich
Ress (Fn. 12), S. 901; Heintzen (Fn. 33), S. 5 ff.; Pernice
(Fn. 32), S. 29 ff.; P. Häberle, Verfassungsrechtliche Fragen im
Prozeß der europäischen Einigung, EuGRZ 1992, S. 429 ff.; grundlegend
zur offenen Staatlichkeit Hobe (Fn. 23), S. 380 ff.
[56]J.
Pipkorn, Das Subsidiaritätsprinzip im Vertrag über die EU –
rechtliche Bedeutung und gerichtliche Überprüfbarkeit, EuZW 1992, S.
697 (698); M. Hilf, in: Grabitz/ders., EU, 1995, Art. A Rn. 14 m. w.
N.
[57]Vgl.
auch Pipkorn (Fn. 56).
[58]So
P.M. Schmidhuber/G. Hitzler, Die Verankerung des
Subsidiaritätsprinzips im EWG-Vertrag – ein wichtiger Schritt auf dem
Weg zu einer föderalen Verfassung, NVwZ 1992, S. 720
(722).
[59]So
S. U. Pieper, Subsidiarität: Ein Beitrag zur Begrenzung der
Gemeinschaftskompetenzen, 1994, S. 259 f.
[60]So
wohl auch der Europäische Rat von Birmingham in seiner »Erklärung
von Birmingham«, Schlußfolgerungen des Vorsitzes vom 16. 10. 1992,
Dok. SN/343/1/92, Anlage I. 5., S. 5.
[61]T.
Stein, Subsidiarität, Transparenz und Bürgernähe, in: W.
Hummer, Die EU nach dem Vertrag von Amsterdam, 1998, S.
141 ff.
[62]Ebenso
E. Klein, in: HK-EUV, Art. A, Rn. 70.
[63]A.
Bleckmann, Der Vertrag über die EU, DVBl. 1992, S. 335 (336);
kritisch P.Badura, Der Bundesstaat Deutschland im Prozeß der
europäischen Integration, Vorträge aus Europa-Institut der
Universität des Saarlandes, Nr. 298, 1993, S. 25; dagegen M. Hilf,
in: Grabitz/ders., EU, Art. A, Rn. 14 unter Hinweis auf Art. F Abs. 1
EUV.
[64]Ähnlich
E. Klein, in: HK-EUV, Art. A, Rn. 71: »relative
Optimierung«.
[65]Ausführlich
dazu C. Calliess, Das gemeinschaftsrechtliche Subsidiaritätsprinzip
(Art. 3b EGV) als Grundsatz der größtmöglichen
Berücksichtigung der Regionen, AÖR 121 (1996), S. 509
ff.
[66]Bleckmann,
Badura, Hilf (Fn. 63).
[67]T.
Stammen, Das Phänomen des europäischen Regionalismus, in: Kremer
(Hrsg.), Die Landesparlamente im Spannungsfeld zwischen europäischer
Integration und europäischem Regionalismus, 1988, S. 163 ff.; C.
Engel, Regionen in der EG: Eine integrationspolitische Rollensuche,
integration 1991, S. 9; F.-L. Knemeyer, Subsidiarität –
Föderalismus, Dezentralisation, DVBl. 1990, S. 449 ff.; Häberle
(Fn. 55), S. 434; Calliess (Fn. 65), S. 509 ff.; vgl. auch U.
Beck, Risikogesellschaft, Auf dem Weg in eine andere Moderne, 1986, S.
314.
[68]Vgl.
H. Lübbe, Die große und die kleine Welt, Regionalismus als
europäische Bewegung, in: Weidenfeld (Hrsg.), Die Identität Europas,
1985, S. 191 (196 ff.); Stammen (Fn. 67), S. 166 ff.
[69]Vgl.
Bericht des Club of Rome, Die globale Revolution, Spiegel Spezial 2/1991,
S. 103 ff.; Beck (Fn. 67), S. 311 ff.; W. Weidenfeld,
Europäische Defizite, europäische Perspektiven, 1988, S. 121
f.
[70]A.
Adonis/S. Jones, Subsidiarity and the European Community’s
Constitutional Future, StWuStP 1991, S. 179 (188); ebenso E. Klein, in:
HK-EUV, Art. A, Rn. 70.
[71]Vgl.
R. Mayntz, Föderalismus und die Gesellschaft, AÖR 115 (1990),
S. 232 (235, 239).
[72]K.
Gretschmann, The Subsidiarity Principle: Who is to Do What in an
integrated Europe, in: Institut Européen d´ Administration
Publique (Hrsg.), Subsidiarité: défi du changement, Maastricht
1991, S. 45; J. Trittin, Die Umweltpolitik der EG aus der Sicht eines
Bundeslandes, in: Calliess/Wegener (Hrsg.), Europäisches Umweltrecht als
Chance, 1992, S. 51 (55).
[73]Gretschmann,
Trittin (Fn. 72).
[74]Vgl.
Mayntz (Fn. 71), S. 235, 239; Adonis/Jones (Fn. 70), S.
188.
[75]Stein
(Fn. 61), S. 142.
[76]Schweitzer/Hummer,
Europarecht, Rn. 942 ff.
[77]W.
Kahl, Das Transparenzdefizit im Rechtsetzungsprozeß der EU, ZG 1996,
S. 224 (226).
[78]Vgl.
z. B. BVerfGE 70, 324, 355, 84, S. 304, 329.
[79]Abgedruckt
in ABl. 1993 Nr. C 156, S. 6 ff.
[80]Kahl
(Fn. 77), S. 224; vgl. auch Mitteilung der Kommission an den Rat, das Parlament
und den Wirtschafts- und Sozialausschuß, ABl. 1993 Nr. C 156, S.
5.
[81]So
zutreffend Stein, (Fn. 61), S. 149 f.
[82]Schlußfolgerungen
des Vorsitzes-Birmingham, den 16. 10. 1992, S. 4, Anlage I, Nr. 3;
Schlußfolgerungen des Vorsitzes-Edinburgh, 12. Dezember 1992, S. 4a,
Einleitung Nr. 7.
[83]Vgl.
das Dokument der Kommission »Transparenz in der Gemeinschaft«, Dok.KOM
(93) 258 endg. vom 2.6.1993.
[84]ABl.EG
1993 Nr. L 340/41 f. Dazu ausführlich R. Röger, Ein neuer
Informationsanspruch auf europäischer Ebene: Der Verhaltenskodex vom 6.
Dezember 1993 für den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissions- und
Ratsdokumenten, DVBl. 1994, S. 1182.
[85]ABl.EG
1994 Nr. L 46/58 f.
[86]ABl.EG
1993 Nr. L 340/43 f.
[87]Vgl.
z. B. Erklärung des EP zur Transparenz der Gesetzgebung der EU v.
18.9.1995, ABl.EG 1995 Nr. C 269/1 f.; Entschließung des EP v. 12.10.1995,
ABl.EG 1995 Nr. C 287/149, 179; vgl. auch Kahl (Fn. 77), S. 232
ff.
[88]ABl.EG
1993 Nr. L 304/1; zum Ganzen Kahl (Fn. 77), S. 230 ff.; M. Dreher,
Transparenz und Publizität bei Ratsentscheidungen, EuZW 1996, S. 487 ff.;
Bandilla/Hix (Fn. 28), S. 1218.
[89]Vgl.
Beschluß 97/632/EGKS, EG, Euratom vom 10. 7. 1997, ABl. EG 1997
Nr. L 263/1.
[90]EuG,
RS. T-194/94, 19.10.1995, Slg. 1995, II-2765 ff. (Carvel u. Guardian
Newspapers/Rat) = ZUR 1996, S. 140 mit Anmerkung von C. Calliess = EuZW
1996, S. 152 mit Anmerkung von C. Sobotta.
[91]EuG,
RS. T-105/95, 5.3.1997, Slg. 1997, II-313 (WWF UK/Kommission) = ZUR 1997, S. 148
ff. mit Anmerkung von A. Furrer.
[92]Ähnlich
Kahl (Fn. 77), S. 228 ff.; eher kritisch Stein (Fn. 61), S.
154 ff.
[93]Kahl
(Fn. 77), S. 234 ff.; Bandilla/Hix (Fn.28 ), S. 1217, siehe auch Art. 255
EGV.
[94]M.
Piepenschneider, Der Vertrag von Amsterdam, Analyse und Bewertung,
Konrad-Adenauer-Stiftung, 3. Auflage, St. Augustin, Januar 1998, S. 15 f. Nach
Auffassung der deutschen Bundesländer gehört zur Bürgernähe
auch ein besserer Grundrechtsschutz sowie die stärkere Verankerung von
Bürgeranliegen im EG-Vertrag (vgl. Entschließung des Bundesrates vom
15.12.1995, Drucksache 667/95).
[95]Stein
(Fn. 61), S. 142.
[96]A.A.
E. Klein, in: HK-EUV, Art. A, Rn. 59; M. Hilf, in: Grabitz/ders.,
EU, Art. A, Rn. 22 und Art. C Rn. 10; P.-C. Müller-Graff,
Europäische Politische Zusammenarbeit und Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik: Kohärenzgebot aus rechtlicher Sicht, integration 1993,
S. 147 (150): »Kohärenz nach innen«.
[97]Zur
Wortbedeutung auch H. Krenzler/H.C. Schneider, Die Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik der EU – Zur Frage der Kohärenz,
EuR 1994, S. 144 (145); E. Klein, in: HK-EUV, Art. AA, Rn 59; C.
Tietje, The Concept of Coherence in the Treaty on EU and the Common Foreign
and Security Policy, EFAR 1997, S. 211 (213).
[98]In
diesem Sinne auch Ress (Fn. 4), S. 987; M. Pechstein, Das
Kohärenzgebot als entscheidende Integrationsdimension der EU, EuR 1995, S.
247 (253); M. Hilf, in: Grabitz/ders., EU, Art. A, Rn. 22 und Art.
C, Rn. 9.
[99]Müller-Graff
(Fn. 98), S. 147 ff.; Pechstein (Fn. 98), S. 253 f.; E. Klein, in:
HK-EUV, Art. A, Rn. 59.
[100]EuGH,
RS. 39/72, 7.2.1973, Slg. 1973, 101, Rn. 24 f.
(Kommission/Italien).
[101]Hierzu
findet sich allerdings bisher erstaunlich wenig Literatur: Siehe jedoch C.
Tomuschat, Solidarität in Europa, LA-Pescatore, 1987, S. 729; E.A.
Marias, Solidarity as an objective of the European Union and the European
Community, Legal issues of European integration 1994/2, S. 85 ff.; M.
Blanquet, L’article 5 du Traité C.E.E., 1994, S. 223
ff.
[102]So
auch Tomuschat (Fn. 101), S. 734; vgl. auch Hobe (Fn. 23), S.
416.
[103]So
auch C. Joerges, Markt ohne Staat? – Die Wirtschaftsverfasssung der
Gemeinschaft und die regulative Politik, in: Wildenmann (Hrsg.),
Staatswerdung Europas?, 1991, S. 225 (228, 251 ff.); F. W. Scharpf,
Regionalsierung des europischen Raums, 1989, S. 7 ff.
[104]Tomuschat
(Fn. 101), S. 733 ff.
[105]Bulletin
der EG 2/86, Beilage, dazu R. Hrbek/T. Läufer, Die Einheitliche
Europäische Akte, Das Luxemburger Reformpaket: Eine neue Etappe im
Integrationsprozeß, EA 1986, S. 173 ff.; H .J. Glaesner, Die
Einheitliche Europäische Akte, EuR 1986, S. 119 ff.
[106]Dazu
Bleckmann (Fn. 63), S. 335.
[107]Tomuschat
(Fn. 101), S. 736.
[108]So
auch Tomuschat (Fn. 101), S. 741 ff.
[109]Dazu
ausführlich auch Marias (Fn. 101), S. 103 ff.
[110]Vgl.
dazu M. Coen, Abgestufte soziale Integration nach Maastricht, EuZW 1995,
S. 50 (51); Geiger, EGV, Art. 130d, Rn. 13.
[111]Ausführlich
hierzu F. Franzmeyer/B. Seidel, Die Regionalausgleichswirkung des
EG-Haushalts, in: Biehl/Pfennig (Hrsg.), Zur Reform der EG-Finanzverfassung,
1990, S. 189 (191); Tomuschat (Fn. 101), S. 741 ff.; U. Häde,
Finanzausgleich, 1996, S. 481 ff.
[112]Ebenso
Marias (Fn. 101), S. 94 ff.; Blanquet (Fn. 101), S. 227 ff.; sowie
schon D. Lasok, Subsidiarity and the occupied field, N.L.J. 1992, S. 1228
(1229): »principle of solidarity«.
[113]EuGH,
RS. 39/72, (Fn. 100), Rn. 25.
[114]EuGH,
RS. 230/81, 10.2.1983, Slg. 1983, 255, Rn. 38 (Luxemburg/
Parlament).
[115]EuGH,
RS. 54/81, 6.5.1982, Slg. 1982, 1449, Rn. 5 (Fromme/BALM).
[116]Ausführlich
C. Calliess, Subsidiaritäts- und Solidaritätsprinzip in der EU,
1996, S. 167 ff.; ebenso M. Hilf, in: Grabitz/ders., EU, Art. A, Rn. 23;
dies meint wohl – mit Blick auf Art. 5 EGV (ohne vom
Solidaritätsprinzip zu sprechen) – auch P. Pescatore, Mit der
Subsidiarität leben, FS-Everling Bd. II, 1995, S. 1071 (1087 f.).
Unzutreffend ist aber seine Schlußfolgerung, daß im Kollisionsfalle
»Art. 3b unweigerlich am Grundsatz des Art. 5 zerschellen«
müsse.
[117]Ausführlich
Calliess (Fn. 116), S. 28 f., 167 ff. Hierauf weist auch Lasok
(Fn. 112), S. 1229 hin, wenn er schreibt: »If subsidiarity joins
solidarity..., the Community legislator will have to measure his power against
it and the Court of Justice will acquire another ground for the control of
legality in the Community.«
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