![]() S a a r b r ü c k e r B i b l i o t h e k (http://www.jura.uni-sb.de/projekte/Bibliothek) | Erstveröffentlichung: Christian Calliess/Matthias Ruffert (Hrsg.), Kommentar zu EUV und EGV, Neuwied/Kriftel, 1999 Mit freundlicher Genehmigung des Hermann Luchterhand Verlages |
Kapitel
2
Das Niederlassungsrecht Art. 43 (ex-Art.
52)
I. Einführung1
Die Vorschriften zur
Niederlassungsfreiheit im EGV bilden einen Teil der primärrechtlichen
Vorschriften, die sich mit der Freizügigkeit von Personen befassen.
Bei der Niederlassungsfreiheit geht es um die Freizügigkeit der
Selbständigen, also der Freiberufler, Handwerker und sonstigen
Gewerbetreibenden (Unternehmer). Für die unselbständig
Beschäftigten ist die Freizügigkeit in Art. 39 Abs. 1
gewährleistet. Beide Artikel werden ergänzt durch Art. 18, der das
Freizügigkeitsrecht grundsätzlich für alle Bürger der Union,
also auch für solche, die nicht in irgend einer Weise mit dem
wirtschaftlichen Produktionsprozeß verbunden sind, gewährleistet
(vgl. Art. 18, Rn.
1).[1]
Unabhängig von dem persönlichen Anwendungsbereich der jeweiligen Freizügigkeitsregelungen besteht, soll die gewonnene Freizügigkeit mehr als ein formales, nur für einige kleine Minderheiten de facto nutzbares Freiheitsrecht sein, die Notwendigkeit der sozialen Flankierung und
Absicherung.[2]
2
Die Niederlassungsfreiheit
als Freizügigkeitsrecht für Selbständige unterscheidet sich von
der Arbeitnehmerfreizügigkeit u. a. dadurch, daß die
selbständige Erwerbstätigkeit häufiger und weitergehend staatlich
reglementiert ist, als die unselbständige Erwerbstätigkeit.
Insbesondere im Bereich der freien Berufe und im Handwerk haben die
Mitgliedstaaten mehr oder weniger weitreichende subjektive
Zulassungsschranken errichtet. Wer in diesen Bereichen tätig werden
will, muß oft bestimmte Qualifikationen erfüllen. Im Bereich der
unselbständig Beschäftigten wird der Zugang zur Beschäftigung im
wesentlichen durch den Markt reguliert. Letztlich entscheidet der Arbeitgeber,
ob und unter welchen Voraussetzungen ein Bewerber den Anforderungen genügt.
Dies hat – soll die Niederlassungsfreiheit nicht nur formal gelten –
zur Konsequenz, daß im Bereich der Niederlassungsfreiheit entweder die
unterschiedlichen nationalen Zulassungsbedingungen auf europäischer Ebene
harmonisiert werden müssen oder durch verstärkten Rekurs auf das
Prinzip der gegenseitigen Anerkennung die nationalen Regeln zugunsten von
EG-Ausländern zu durchbrechen sind. So oder so ist die
Niederlassungsfreiheit daher oftmals mit schmerzlichen Eingriffen in historisch
gewachsene Strukturen verbunden.
3
Ganz ähnlich gelagert
sind die Probleme im Bereich der Dienstleistungsfreiheit. Auch dort geht
es um Personenfreizügigkeit und auch bei den Dienstleistungen stellt sich
die Frage nach den subjektiven Zulassungsschranken für die Erbringer von
Dienstleistungen. Im Unterschied zur grenzüberschreitenden Erbringung von
Dienstleistungen ist die Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat jedoch
durch das Element der Dauerhaftigkeit gekennzeichnet. Auch der EGV anerkennt die
enge Beziehung zwischen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.
Gemäß Art. 55 gelten die zum Bereich der Niederlassungsfreiheit
gehörenden Bestimmungen der Art. 45 bis 48 auch für die
Dienstleistungsfreiheit.
II. Der Inhalt der Niederlassungsfreiheit4
Beide Absätze des Art.
43 umschreiben, was mit dem Begriff der freien Niederlassung gemeint ist, ohne
daß eine vollständige Definition geliefert wird.
5
Vorab sei darauf
hingewiesen, daß nach ständiger Rechtsprechung des EuGH Art. 43 auf
rein mitgliedstaatsinterne Fälle nicht angewendet werden kann, also auf
Fälle, die keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen.
Verändert also ein deutscher Staatsangehöriger seinen Standort
innerhalb Deutschlands, so fällt dies nicht in den Anwendungsbereich des
Artikels 52 a.
F.[3]
Die Regelung rein interner Sachverhalte fällt in den ausschließlichen
Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Der Preis für den Vorrang
des nationalen Rechts bei rein internen Sachverhalten ist die dadurch
eröffnete Möglichkeit der
Inländerdiskriminierung.[4]
Der EuGH hat dies jedoch, wie u. a. die zitierten Entscheidungen zeigen, immer
wieder hingenommen. Unter der Geltung des Subsidiaritätsprinzips besteht
auch in der Tat kaum die Möglichkeit, gegen Inländerdiskriminierungen
gemeinschaftsrechtlich
vorzugehen.[5]
1. Persönlicher Anwendungsbereich6
Aus Absatz 1 ergibt sich,
daß die Niederlassungsfreiheit nur den Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten zusteht. Nur Unionsbürger haben mithin das Recht, sich
in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen. Soweit Unionsbürger in einem
anderen Mitgliedstaat Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften
gründen wollen, muß zur Staatsangehörigkeit
zusätzlich noch die Ansässigkeit im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates treten. Daraus folgt, daß etwa ein Deutscher
Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz zwar dann Berechtigter der
Niederlassungsfreiheit ist, wenn er selbst sich in einem Mitgliedstaat
niederlassen will, er jedoch von der Schweiz aus keine Agenturen,
Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften gründen
kann.[6]
7
Aus Abs. 2 folgt, daß
die Niederlassungsfreiheit nicht nur natürlichen, sondern auch
»Gesellschaften«, also juristischen Personen zusteht (s.
Kommentierung zu Art. 48).
2. Sachlicher Anwendungsbereich8
Sachlich umfaßt die
Niederlassungsfreiheit die Niederlassung einer natürlichen oder
juristischen Person in einem anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der
Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten, die
Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in
einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Mitgliedstaat heraus
(grenzüberschreitend) und die Gründung und Leitung von Unternehmen
(Gesellschaften) in einem anderen Mitgliedstaat.
9
Der Begriff der
selbständigen Erwerbstätigkeit grenzt die Niederlassungsfreiheit
hin zur Arbeitnehmerfreizügigkeit ab. Unter Erwerbstätigkeit ist jede
Art der wirtschaftlichen, d. h. grundsätzlich entgeltlichen Tätigkeit,
zu verstehen, die in eigener Verantwortung und weisungsfrei erfolgt. Der Begriff
ist weit auszulegen. Die Gewinnerzielung muß nicht vorderstes Ziel sein,
rein karitative Betätigungen dienen jedoch nicht dem Erwerb und unterfallen
damit nicht den Art. 43 ff. Voraussetzung ist weder, daß der
Tätigkeit ein bestimmtes Berufsbild zugrunde liegt oder der Betreffende
einem bestimmten Berufsstand schon
angehört[7],
noch, daß das Einkommen aus der Tätigkeit eine bestimmte
Größenordnung erreicht. Diese Unterscheidung gilt auch für
hochverdienende Berufssportler oder Führungskräfte in Unternehmen
(»Spitzenmanager«). Bei beiden ist zu fragen, ob die Tätigkeit
schwerpunktmäßig unternehmerisch, also weisungsfrei erfolgt, oder im
Abhängigkeitsverhältnis zu einem Dienstherrn. Fußballprofis
– oder allgemeiner professionelle Mannschaftssportler – sind daher
nicht selbständig Erwerbstätige in diesem Sinne, weil sie ihre
Tätigkeit in totaler Weisungsgebundenheit von ihrem Verein
ausüben.[8]
Tennisprofis hingegen, um ein anderes Beispiel zu nennen, entscheiden
i. d. R. letztlich selbst, d. h. eigenverantwortlich und weisungsfrei
über ihre Auftritte und sind daher keine Arbeitnehmer.
10
Zentraler Begriff und
für die Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit entscheidend ist der
Begriff der Niederlassung. Der EuGH hat den Begriff der Niederlassung
definiert als »tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen
Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat
auf unbestimmte
Zeit«.[9]
Die Niederlassung setzt danach zunächst eine »feste
Einrichtung« in einem anderen Mitgliedstaat voraus. Dazu zählen
insbesondere bauliche Einrichtungen wie etwa Produktionsstätten, Lager- und
Büroräume. Ein formaler Rechtsakt, z. B. die Registrierung eines
Schiffes, erfüllt – isoliert betrachtet – nicht die
Anforderungen an die Begründung einer Niederlassung in diesem Sinne. Art.
43.[10]
Es muß noch eine feste Einrichtung hinzukommen. Ist dies der Fall, so sind
auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Schiffsregistrierung an den
Art. 43 ff. zu messen, mit der Folge, daß bei der Ausgestaltung dieser
nationalen Vorschriften das Verbot der Diskriminierung der
Staatsangehörigkeit zu beachten
ist.[11]
Das gleiche gilt, wenn die Schiffsregistrierung in anderer Weise an die
Niederlassungsfreiheit angeknüpft werden kann, etwa durch Rekurs auf die
Verbleiberichtlinie 75/34.[12]
11
Das Merkmal der festen
Einrichtung alleine genügt jedoch nicht, um eine Niederlassung annehmen zu
können. Hinzutreten muß das Element der Dauerhaftigkeit, d. h.
die »stetige und
dauerhafte«[13]
bzw. »stabile und
kontinuierliche«[14]
Teilnahme am Wirtschaftsleben im Niederlassungsland. Der Niederlassungswillige
begibt sich dauerhaft in den Niederlassungsstaat, der Dienstleister oder
Dienstleistungsempfänger begibt sich nur »vorübergehend«
(Art. 50 Abs. 3) in den anderen Mitgliedstaat.
12
Es ist nicht zulässig,
von dem Bestehen einer festen Einrichtung auf die Dauerhaftigkeit der Teilnahme
am Wirtschaftsleben zu schließen. Auch Dienstleistungserbringer
können sich im Aufnahmestaat mit der für die Erbringung ihrer
Dienstleistung erforderlichen Infrastruktur ausstatten und etwa ein Büro
oder eine Praxis
unterhalten.[15]
13
Eng verwandt mit dem
Kriterium der Dauerhaftigkeit ist das Kriterium des Schwerpunkts der
Tätigkeit. Für die Abgrenzung zwischen Dienstleistungs- und
Niederlassungsfreiheit sei auch auf den Umfang und den Schwerpunkt der
Tätigkeit
abzustellen.[16]
Das Kriterium kann hilfreich für die Beurteilung von Fällen sein, in
denen ein Selbständiger etwa wie ein Grenzpendler in dem einen
Mitgliedstaat lebt und in dem anderen Mitgliedstaat – ohne feste
Einrichtung – arbeitet. Allzuviel gewinnt man jedoch nicht, wenn man
bedenkt, daß für die Antwort auf die Abgrenzungsfrage Niederlassung
oder Dienstleistung nicht an den Ort angeknüpft werden kann, an dem man
schläft oder seine Freizeit verbringt. Jemand der in einem Mitgliedstaat
lebt, aber »schwerpunktmäßig« im anderen Mitgliedstaat
selbständig arbeitet, der erbringt seine Arbeitsleistung dort nicht
vorübergehend und ist daher niedergelassen.
3. Der Begriff der Niederlassung im Europäischen Medienrecht14
Eine besondere
Ausprägung im Sinne einer qualifizierten Niederlassung hat der
Begriff der Niederlassung im europäischen Medienrecht erhalten. Die
Fernsehrichtlinie
1989[17]
verpflichtete die Mitgliedstaaten u. a. dazu, bei den ihrer
»Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstaltern« (Art. 2 Abs.
1 RL 89/552/EWG) für die Einhaltung der auf die von der Richtlinie
erfaßten Sendungen zu sorgen. Ziel dieser Regelung war es, ein System der
Kontrolle der Fernsehveranstalter durch jeweils einen einzigen Mitgliedstaat,
den Sendestaat, zu errichten. In der Folgezeit hatte der EuGH sich mit der Frage
auseinanderzusetzen, welcher Mitgliedstaat im konkreten Fall diese Rechtshoheit
auszuüben
hat.[18]
In der Rs.
C-222/94[19]
hat der EuGH, nachdem sich GA Lenz in seinen Schlußanträgen
ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt
hatte[20],
entschieden, daß bei mehreren Niederlassungen eines Fernsehveranstalters
in verschiedenen Mitgliedstaaten, der die Rechtshoheit ausübende
Mitgliedstaat derjenige sein müsse, in dem der Veranstalter den
»Mittelpunkt seiner Tätigkeiten« habe, und in dem
insbesondere »die Entscheidungen über die Programmpolitik und die
endgültige Zusammenstellung der zu sendenden Programme getroffen
würden«.[21]
In der Rs.
C-56/96[22]
hat der EuGH diese Rechtsprechung
bestätigt[23]
und dahingehend konkretisiert, daß der Feststellung einer qualifizierten
Niederlassung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der RL 89/552/EWG nicht
entgegenstehe, daß der Veranstalter noch in anderen Mitgliedstaaten
Niederlassungen
unterhalte.[24]
Insbesondere spiele es keine Rolle, daß bei Anwendung der Kriterien zur
Ermittlung der qualifizierten Niederlassung (das Gebiet des Staates, in dem der
Mittelpunkt der Tätigkeiten des Veranstalters ausgeübt wird, in dem
die Entscheidungen über die Programmpolitik und über das zu sendende
Programm getroffen werden), die Ausübung der Rechtshoheit über diesen
Veranstalter einem anderen Staat zufalle als dem Mitgliedstaat, für dessen
Gebiet die Programme ausschließlich bestimmt
sind[25],
ungeachtet der Tatsache, daß sich auch in diesem Staat eine Niederlassung befindet, an die für die Ausübung der Rechtshoheit angeknüpft werden könnte.[26]
15
Die Rechtsprechung des EuGH
hat nunmehr ihren Niederschlag in der überarbeiteten Fernsehrichtlinie
97/36/EG
gefunden.[27]
Die Richtlinie enthält in Art. 2 Abs. 2 und 3 einen Katalog von abgestuften
Kriterien (Ort der Hauptverwaltung, Ort an dem die redaktionellen Entscheidungen
getroffen werden, Ort an dem der wesentliche Teil des Sendepersonals
beschäftigt ist, Ort der ersten Sendebetätigung) mit deren Hilfe der
Ort der qualifizierten Niederlassung festgestellt werden soll und damit der
Mitgliedstaat, der über einen bestimmten Fernsehveranstalter die
Rechtshoheit ausübt.
4. Niederlassungsformen16
Art. 43 Abs. 1 spricht in
Satz 1 von der freien Niederlassung und stellt dem in Satz 2 die Gründung
von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften gleich. Dabei hat
sich eingebürgert von primärer und sekundärer Niederlassung zu
sprechen. Eine primäre oder Hauptniederlassung liegt vor, wenn in
einem anderen Mitgliedstaat ein Unternehmen neu gegründet oder
übernommen wird (bei Gesellschaften gilt dies in Verbindung mit Art. 48)
oder nach einer Standortverlagerung, also der Verlagerung der Betriebsmittel und
Produktionsanlagen in einen anderen Mitgliedstaat. Sekundäre oder
Nebenniederlassungen können rechtlich selbständige
(Tochtergesellschaften) oder unselbständige (Agenturen,
Zweigniederlassungen)[28]
Einrichtungen
sein.[29]
Letztlich signalisieren auch diese Begriffe nichts anderes, als in den Merkmalen
feste Einrichtung und Dauerhaftigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat schon
angelegt ist.
17
Zwischen der primären
und sekundären Niederlassungsfreiheit besteht ein rechtlicher
Unterschied dergestalt, daß jeder Unionsbürger unabhängig
von seinem Aufenthaltsort Berechtigter der primären Niederlassungsfreiheit
ist, daß aber von der sekundären Niederlassungsfreiheit nur
profitieren kann, wer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates auch ansässig
ist. Darüber hinaus ist die Unterscheidung zwischen den verschiedenen
Niederlassungsformen rechtlich nur mittelbar relevant. Das in Art. 43 Abs. 1
enthaltene Beschränkungsverbot gilt für alle Niederlassungsformen
gleich. Allerdings kann die Niederlassungsform bei der Beurteilung der Frage, ob
eine gegen die Niederlassungsfreiheit gerichtete Maßnahme notwendig und
verhältnismäßig im Sinne der sog. Cassis-Formel (s. Art. 28, Rn.
20 ff.) ist, mittelbar eine Rolle spielen
.[30]
III.Die Entwicklung der Niederlassungsfreiheit vom Grundsatz der Inländergleichbehandlung hin zu einem allgemeinen Beschränkungsverbot
1. Das Diskriminierungsverbot als Ausgangspunkt18
Gemäß Art. 3
lit. c EGV ist die Errichtung des Binnenmarktes durch die Beseitigung der
Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und
Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet. Solche Hindernisse
können sowohl diskriminierender als auch nichtdiskriminierender Natur sein.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt eine Diskriminierung
vor, wenn »vergleichbare Sachverhalte rechtlich unterschiedlich oder
unterschiedliche Sachverhalte rechtlich gleich behandelt
werden«[31],
ohne daß für die Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ein objektiver
Rechtfertigungsgrund
besteht[32].
Da das Gemeinschaftsrecht nur Sachverhalte mit Gemeinschaftsbezug umfaßt,
kann man genauer formulieren: Diskriminierung bedeutet die rechtliche
Schlechterbehandlung eines zu beurteilenden Sachverhalts mit Gemeinschaftsbezug
gegenüber einem reinen Inlandssachverhalt. Soweit die Marktfreiheiten
diskriminierende Markthindernisse verbieten, also ein spezielles
Diskriminierungsverbot enthalten, knüpfen sie an das allgemeine
Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EGV an, der jede Diskriminierung
aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, gehen aber darüber
hinaus[33],
weil z. B. auch solche Inländerdiskriminierungen erfaßt
werden, die ihre Ursache darin haben, daß der diskriminierte Inländer
von einer der Grundfreiheiten Gebrauch gemacht hat. Mit Bezug auf die
Niederlassungsfreiheit hat der EuGH dies für die Anerkennung von Diplomen
entschieden, die ein Inländer im EG-Ausland erworben
hatte.[34]
19
Nach ständiger
Rechtsprechung des EuGH kommt es für die Anwendung des
Diskriminierungsverbots nicht darauf an, daß eine mitgliedstaatliche
Regelung tatbestandlich an das Vorliegen einer bestimmten
Staatsangehörigkeit anknüpft. Vielmehr ist der Anwendungsbereich
dieses Verbots auch dann eröffnet, wenn die Anknüpfung an ein
beliebiges Tatbestandsmerkmal EG-Ausländer de facto schlechter stellt als
Inländer (versteckte, indirekte
Diskriminierung).[35]
Für die Feststellung einer solchen verdeckten Diskriminierungen verlangt
der EuGH, daß die mitgliedstaatliche Regelung sich »besonders zum
Nachteil« der Ausländer
auswirkt.[36]
Im Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit war dagegen noch die Rede von Regelungen, »die
ausschließlich oder vorwiegend Ausländer [...]
behindern.[37]
Eine Diskriminierung liegt damit vor, wenn man zeigen kann, daß eine
bestimmte (niederlassungsrelevante) mitgliedstaatliche Regelung sich statistisch
häufiger bei EG-Ausländern nachteilig auswirkt, als bei
Inländern.
20
Mitgliedstaatliche
Regelungen, die gegen dieses Diskriminierungsverbot auf direkte oder indirekte,
versteckte Art verstoßen, sind gemäß Art. 43 ohne weiteres
verboten. Schwierigkeiten treten bei mitgliedstaatlichen Regelungen auf, die
sich nicht ohne weiteres diesem Diskriminierungsverbot zuordnen lassen.
Gemäß Art. 43 Abs. 2 a. E. gewährt die Niederlassungsfreiheit
zunächst nur ein Recht auf Inländergleichbehandlung. Damit wird
der Tatsache Rechnung getragen, daß die rechtliche Ausgestaltung der
beruflichen Niederlassung in Abwesenheit gemeinschaftsrechtlicher
Harmonisierungsmaßnahmen den Mitgliedstaaten
zusteht.[38]
Es ist dieser Passus im Art. 43 Abs. 2 a. E., der die Niederlassungsfreiheit
etwa von dem umfassenden Verbot des Art. 28 EGV im Bereich der
Warenverkehrsfreiheit unterscheidet und vor diesem Hintergrund ist die im
folgenden nachzuzeichnende Debatte zu sehen, ob sich die Niederlassungsfreiheit
über das – ggf. weit zu fassende – Gebot der
Inländergleichbehandlung als konkretisiertes Diskriminierungsverbot hinaus
zu einem umfassenden Verbot jeglicher Beschränkung der freien Niederlassung
entwickelt hat. Die Frage lautet mithin, ob Art. 43 nur in irgendeiner Weise
diskriminierende Maßnahmen der Mitgliedstaat verbietet oder ob auch
unterschiedslos anwendbare Maßnahmen das Recht der freien Niederlassung
unzulässig beschränken können.
2. Die Rechtsprechung des EuGH21
Bis etwa Mitte der
achtziger Jahre war die Rechtsprechung des EuGH beherrscht von dem engeren
Verständnis der Niederlassungsfreiheit als bloßes Gebot der
Inländergleichbehandlung.[39]
22
Mit der Entscheidung in der
Rs.
Klopp[40]
begann eine weitergehende Entwicklung. Der EuGH entschied, daß das Verbot
der Zweitniederlassung für
Anwälte[41]
eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt,
wenn es im Aufnahmeland auf einen EG-Ausländer angewendet wird, der bereits
über eine Niederlassung im Heimatstaat (oder in einem anderen
Mitgliedstaat)
verfügt.[42]
Immerhin bewegt sich diese Entscheidung noch im Grenzbereich von dem als
Diskriminierungsverbot verstandenen Gebot der Inländerbehandlung einerseits
und einem darüber hinaus gehenden Beschränkungsverbot. Zwar
entfällt das Verbot der Zweitniederlassung und damit eine an sich
unterschiedslos anwendbare Maßnahme. Bezogen auf das Gebiet des
Aufnahmemitgliedstaats, also auf die räumliche Reichweite der nationalen
berufsregelnden Vorschriften, bedeutet das Verbot der Zweitniederlassung aber
effektiv den generellen Ausschluß der schon niedergelassenen
EG-Ausländer von der Betätigung im Aufnahmestaat und trifft somit
EG-Ausländer in ungleich stärkerem Maße (keine Tätigkeit im
Aufnahmeland) als Inländer (Tätigkeit nur an (einem)
Niederlassungsort).[43]
23
Ein weiterer Schritt weg
von einem reinen Diskriminierungsverbot erfolgte mit der Entscheidung in der
Rs.
Vlassopoulou.[44]
Der EuGH entschied, daß zwar die Mitgliedstaaten regeln dürften,
welche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung eines Berufes notwendig
sind[45],
daß aber die im Inland nach diesen Regelungen erforderlichen
Fähigkeiten und Kenntnisse in einem objektiven und der gerichtlichen
Kontrolle unterliegenden Prüfungsverfahren mit den im Heimatland erworbenen
Kenntnissen und Fähigkeiten zu vergleichen seien und das Ergebnis dieses
Vergleichs bei der Zulassungsentscheidung der nationalen Behörden zu
berücksichtigen
sei.[46]
Das geht über eine eng verstandene Inländerbehandlung hinaus, weil
Vorschriften, die z. B. an den Erwerb einer bestimmten, nur im Inland
erwerbbaren Qualifikation anknüpfen, seither unzulässig sind.
Allerdings kann man sagen, daß auch in dieser Entscheidung in einem
weiteren Sinne nur die Gleichstellung mit dem Inländer gefordert wird, denn
im Ergebnis verlangt der EuGH eine Inländerbehandlung in der Sache (bezogen
auf die Kenntnisse und Fähigkeiten) und verbietet den Mitgliedstaaten den
Rückgriff auf ein bloß formal verstandenes Gleichbehandlungsgebot,
welches wegen der Anknüpfung an nur im Inland erwerbbare Qualifikationen
EG-Ausländer de facto stärker benachteiligt.
24
In der Entscheidung in der
Rs.
Kraus[47]
erachtete der EuGH ein unterschiedslos für Inländer und (EG-)
Ausländer geltendes Genehmigungsverfahren für die Führung
ausländischer akademischer Grade für zulässig. Der EuGH stellte
dabei, ähnlich wie im Fall Vlassopoulou, strenge Anforderungen an das
Genehmigungsverfahren und stellte ausdrücklich klar, daß Art. 52 a.
F. grundsätzlich jeder nationalen Regelung entgegenstehe, die »zwar
ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
anwendbar« sei, aber geeignet sei, »die Ausübung der durch den
EWG-Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten durch die
Gemeinschaftsangehörigen einschließlich der Staatsangehörigen
des Mitgliedstaats, der die Regelung erlassen hat, zu behindern oder weniger
attraktiv zu
machen«.[48]
25
Die Hinwendung zum
Verständnis der Niederlassungsfreiheit als einem
»Behinderungsverbot« wird noch dadurch unterstrichen, daß
der EuGH als Ausnahme von dem grundsätzlichen Behinderungsverbot auf die
»zwingenden Gründe des Allgemeininteresses« verweist und damit
auf einen Satz der allgemeinen
Grundfreiheitendogmatik.[49]
26
Der Rückgriff auf die
allgemeine Dogmatik der Grundfreiheiten wird besonders deutlich in der Rs.
Gebhard[50],
mit der, wenn man so will, der Gerichtshof die bisherige Entwicklung noch einmal
zusammenfaßt und auf einen Nenner bringt. Danach müssen nationale
Maßnahmen, die »die Ausübung der durch den Vertrag garantierten
grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen«
können, vier Voraussetzungen erfüllen. Sie
müssen
– in
nichtdiskriminierender Weise angewandt werden;
– aus zwingenden
Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein;
– geeignet sein, die
Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten
und
– sie dürfen
nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich
ist.[51]
27
Schließlich wird in
der Rs. Inasti nur noch festgestellt, daß gemäß Art. 52
(a. F.) die Beschränkungen der freien Niederlassung aufzuheben seien und
daher nationale Regelungen, die die Ausdehnung der Betätigung über das
Gebiet eines Mitgliedstaates hinaus behindern, unzulässig
seien.[52]
In der Sache ging es um die Anwendung einer inländischen
Sozialversicherungsvorschrift auf einen EG-Ausländer, der schon in seinem
Heimatland einem solchen Sicherungssystem angehörte und dem aus der
zweifachen Zugehörigkeit aber keinerlei Vorteile erwuchsen. Der EuGH hielt
die doppelte Versicherungspflicht für unzulässig und untersagte mithin
die Inländergleichbehandlung unter Verweis auf das breitere
Behinderungsverbot. Denkbar wäre jedoch auch gewesen, die Maßnahme
als diskriminierend einzustufen, trifft eine solche doppelte
Versicherungspflicht doch EG-Ausländer sicherlich in weitaus stärkerem
Maße als
Inländer.[53]
3. Literatur und Stellungnahme28
In der Literatur war die
Frage, ob die Niederlassungsfreiheit ein konkretisiertes
Diskriminierungsverbot oder ein darüber hinausgehendes
Beschränkungsverbot enthält lange
umstritten.[54]
Nunmehr geht man in der Literatur – soweit ersichtlich – allgemein
davon aus, der EuGH habe die Frage zugunsten eines weiten Verständnisses
der Niederlassungsfreiheit im Sinne eines Beschränkungsverbotes
entschieden.[55]
Für diese These spricht auch die nunmehr im Art. 43 vorgenommene
Neuformulierung des Art. 52 a. F. Mit dem neuen Wortlaut wird eine Entwicklung
nachgezeichnet, die der EuGH in den letzten Jahren vorgegeben
hat.
29
Allerdings – und
daran ändert auch die zu begrüßende Rechtsprechung des EuGH
nichts – bleibt zu beachten, daß der Niederlassungswillige sich
dauerhaft und freiwillig in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und
damit in die Obhut einer anderen Rechtsordnung
begibt.[56]
Zurecht wurde in der Literatur auf die »föderale Struktur« der
Gemeinschaft und auf das – die föderale Struktur widerspiegelnde
–
Subsidiaritätsprinzip[57]
hingewiesen[58]
und damit auf die grundsätzlich bei den Mitgliedstaaten liegende
Regelungszuständigkeit für niederlassungsrelevante Vorschriften. Das
aus der geschilderten Rechtsprechung des EuGH abgeleitete Schlagwort von der
Konvergenz der
Grundfreiheiten[59]
darf daher nicht überstrapaziert werden. Alle Grundfreiheiten und auch die
Niederlassungsfreiheit haben ihre zu beachtenden Besonderheiten. Der besondere
Charakter der Niederlassung liegt in dem Element der Dauerhaftigkeit.
Zurückhaltung ist daher angebracht und die Rechtsprechung des EuGH steht
einer solchen Zurückhaltung auch keineswegs entgegen.
30
Bei näherem Hinsehen
zeigt sich, daß die Ausgangsfrage – ist die Niederlassungsfreiheit
ein Diskriminierungs- oder Beschränkungsverbot – auf den
inkonsequenten Gebrauch der Begriffe Diskriminierung einerseits und
»unterschiedslos anwendbar« andererseits zurück geht. Wie bei der
Darstellung des Gangs der Rechtsprechung des EuGH schon angedeutet, handelte es
sich bei den vom EuGH entschiedenen Fällen um Sachverhalte, denen auch ein
diskriminierendes Element innewohnte, wenn man – wie im übrigen
allgemein anerkannt – auch indirekte, versteckte, d. h. nicht unmittelbar
an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Maßnahmen, die sich
»besonders zum Nachteil« von EG-Ausländer
auswirken[60],
die also typischerweise EG-Ausländer treffen, in den
Diskriminierungsbegriff einbezieht. Was als diskriminierend betrachtet wird,
kann aber nicht gleichzeitig eine »unterschiedslos anwendbare«
Maßnahme sein. In den vom EuGH entschiedenen Fällen ging es immer um
den Marktzugang von Niederlassungswilligen oder um Maßnahmen, »die
gegen das Prinzip der Marktgleichheit
verstoßen«[61].
Das Bestehen auf inländischen Diplomen ohne Prüfung der inhaltlichen
Gleichwertigkeit eines EG-ausländischen Diploms trifft aber die
EG-Ausländer in evidenter Weise ungleich härter als
Inländer.[62]
Ebenso wirkt eine doppelte Sozialabgabenpflicht auf Niederlassungswillige wie
eine Strafabgabe.[63]
31
Aus alledem folgt,
daß mitgliedstaatliche Maßnahmen, die weder unmittelbar noch
mittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpfen, die also
Inländer und EG-Ausländer tatbestandlich und in ihren Auswirkungen
in gleichem Maße betreffen, von dem Verbot des Art. 43 nicht
umfaßt sind. Damit ist sichergestellt, daß bloße Unterschiede
in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten nicht als
Niederlassungsbeschränkung aufgefaßt werden können.
IV. Gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit und nationales Steuerrecht32
Ein entscheidender Faktor
bei Entscheidungen über den Ort der Niederlassung sind steuerrechtliche
Gesichtspunkte. Das Steuerrecht ist jedoch weitestgehend eine nationale
Domäne geblieben. Regelungskompetenzen in diesem Bereich bestehen nur
gemäß Art. 93 (indirekte Steuern) und – ohne daß dies
bisher eine Rolle gespielt hätte – gemäß Art. 94 für
direkte Steuern. Ungeachtet der Tatsache, daß die Regelung der direkten
Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, hat der EuGH
entschieden, daß diese ihre Befugnisse in diesem Bereich unter Wahrung des
Gemeinschaftsrechts ausüben und deshalb jede offensichtliche oder
versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterlassen
müssen.[64]
Im Bereich der Niederlassungsfreiheit hat dies zur Konsequenz, daß bei der
Ausgestaltung des nationalen Steuerrechts das
Beschränkungsverbot des Art. 43 zu berücksichtigen
ist.[65]
33
Der EuGH hat daher in der
Rs. 270/83 eine Regelung des französischen Steuerrechts für
unvereinbar mit Art. 52 a. F. gehalten, die in Frankreich gelegenen
Zweigniederlassungen und Agenturen von Versicherungsgesellschaften mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat nicht unter den gleichen Umständen eine
Steuergutschrift (»avoir fiscal«) für die von diesen
Zweigniederlassungen und Agenturen bezogenen Dividenden aus Anteilen an
französischen Gesellschaften gewährte wie Versicherungsgesellschaften
mit Sitz in
Frankreich.[66]
Der EuGH wies darauf hin, daß bei Gesellschaften eine Differenzierung nach
dem Sitz der Gesellschaft ähnlich wirkt wie bei natürlichen Personen
eine Differenzierung nach der
Staatsangehörigkeit[67]
und daß deshalb eine solche Differenzierung allenfalls in
Ausnahmefällen in Betracht kommen
kann.[68]
Als Rechtfertigungsgründe für steuerrechtliche Diskriminierungen
ließ der EuGH weder die mangelnde Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Körperschaftssteuer
gelten[69],
noch vermeintlich bestehende steuerliche Vorteile anderer Art, die durch den
»avoir fiscal« ausgeglichen
würden.[70]
Auch die Gefahr der Steuerflucht rechtfertige keine Ausnahme vom
Diskriminierungsverbot.[71]
Auch durch Verweis auf ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen könne
Art. 52 a. F. nicht umgangen werden, weil die Mitgliedstaaten die Beachtung
unmittelbar geltender primärrechtlicher Vorschriften nicht vom Inhalt eines
mit einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossenen Vertrages abhängig machen
können.[72]
34
In ähnlicher Weise
hielt der EuGH auch eine britische Steuervorschrift für unvereinbar mit dem
sich aus den Art. 42 i. V. m. 58 a. F. ergebenden Beschränkungsverbot, die
die Gewährung eines Zuschlags zur Rückzahlung nicht geschuldeter
Steuern vom Bestehen eines steuerlichen Sitzes (im Unterschied zum
gesellschaftsrechtlichen Sitz der Gesellschaft) im Vereinigten Königreich
abhängig machte, weil sich eine solche Vorschrift besonders zu Lasten der
Gesellschaften auswirkt, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten
haben.[73]
35
Der EuGH hielt es in einem
anderen Fall für unzulässig, den Zuzug oder Wegzug aus dem Gebiet
eines Mitgliedstaates dadurch zu sanktionieren, daß während des
Aufenthaltszeitraums überentrichtete Steuern nicht zurückgezahlt
werden.[74]
36
Zurückhaltender
entschied der Gerichtshof in der Rs.
C-112/91.[75]
Dort ging es um die vermögenssteuerrechtliche Schlechterstellung eines im
Ausland wohnenden, aber in Deutschland ausgebildeten und praktizierenden
Zahnarztes. Der Gerichtshof sah darin keine Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit, weil die im Streit befindliche steuerliche Regelung
nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern an den Wohnsitz
anknüpfte[76]
und weil der Gemeinschaftsbezug des Falles ausschließlich durch den
ausländischen Wohnsitz hergestellt
werde[77],
was dem Gerichtshof nicht ausreichend erschien. In der Rs. C-279/93 hingegen war
ein hinreichender Gemeinschaftsbezug gegeben, weil nicht nur der Wohnsitz im
EG-Ausland lag, sondern der betroffene EU-Bürger auch eine andere
Staatsangehörigkeit als die des besteuernden Staates
besaß.[78]
Der EuGH anerkannte, daß die Unterscheidung zwischen Gebietsfremden und
Gebietsansässigen im Steuerrecht grundsätzlich sachlich gerechtfertigt
sei. Der Gerichtshof begnügte sich damit aber nicht, sondern zeigte,
daß im konkreten Fall der ganz überwiegenden Einkommenserzielung in
nur einem Mitgliedstaat die Gefahr der doppelten Begünstigung durch die
doppelte Anerkennung der persönlichen Lage und des Familienstandes des
Steuerschuldners nicht bestehe, weswegen der Rechtfertigungsgrund der
»kohärenten Anwendung der Steuerregelungen auf Gebietsfremde«
nicht eingreifen
könne.[79]
Ging es in dieser Sache noch um einen abhängig Beschäftigten, so
bestätigte der EuGH diese Erkenntnisse wenig später auch für den
Bereich der
Niederlassungsfreiheit.[80]
In diesem Fall war einem in den Niederlanden tätigen Selbständigen
eine Steuervergünstigung für Altersrücklagen verweigert worden,
weil der (belgische) Steuerpflichtige nicht in den Niederlanden wohnte. Der EuGH
ließ den vorgebrachten Rechtfertigungsgrund der steuerlichen Kohärenz
mit Blick auf ein zwischen den Niederlanden und Belgien bestehendes
Doppelbesteuerungsabkommen nicht
gelten.[81]
37
In der Rs. C-107/94 hielt
es der EuGH für unzulässig, daß ein in zwei Mitgliedstaaten
tätiger Selbständiger in einem Mitgliedstaat mit einem höheren
Einkommensteuersatz belegt wurde, weil ein objektiver Grund für die
grundsätzlich zulässige Unterscheidung zwischen Gebietsfremden und
Gebietsansässigen nicht ersichtlich war und weil die Tatsache, daß
der Betroffene nicht dem dortigen Sozialsystem angeschlossen war, keinen solchen
Grund
darstellt.[82]
Der Gerichtshof sah es ferner als unzulässigen Eingriff in die
Niederlassungsfreiheit an, wenn die steuerliche Berücksichtigung eines
Verlustvortrags von Zweigniederlassungen in einem Mitgliedstaat von einer dort
getrennt geführten Buchhaltung abhängig gemacht
werde.[83]
Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Wirksamkeit der Steueraufsicht
einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen könne, der
grundsätzlich geeignet sei, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit
zu rechtfertigen.[84]
--- F u ß n o t e n --- [1] Die
Freizügigkeit der Nichterwerbstätigen ist geregelt in den
Aufenthaltsrichtlinien 90/364/EWG vom 28.6.1990 über das Aufenthaltsrecht,
ABl.EG Nr. L 180/26, 90/365/EWG vom 28.6.1990 über das Aufenthaltsrecht der
aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig
Erwerbstätigen, ABl.EG Nr. L 180/28 und 93/96/EWG vom 29.10.1993 über
das Aufenthaltsrecht der Studenten, ABl.EG Nr. L 317/59. Zur Umsetzung in
deutsches Recht vgl. die Verordnung über die allgemeine Freizügigkeit
von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
BGBl. I 1997, 1810. Dazu M. Schieffer, Die neue
Freizügigkeitsverordnung/ EG – Inhalt und Voraussetzungen des
Aufenthaltsrechts nichterwerbstätiger Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen im Bundesgebiet, NVwZ 1998, S. 31 ff.
[2] Zur
sozialen Absicherung vgl. insbesondere die VO 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl.EG Nr. L 149/ 2. Ein
konsolidierter Text dieser vielfach geänderten VO findet sich z. B. im
Sartorius II, Nr. 185.
[3] Schlußanträge
des Generalanwalts Elmer vom 15. Mai 1997, Rs. C-55/96 (Job Centre coop. arl.),
Slg. 1997, I-7119, Rn. 29; vgl. auch EuGH, Rs. C-152/94, 16.11.1995, Slg. 1995,
I-3981 (van Buynder); Rs. 204/87, 20.4.1988, Slg.1988, 2029, Rn. 11 f.
(Bekaert).
[4] Vgl.
dazu W.-H. Roth, in: Hb.EUWirtR, E. I, Rn. 21 f.
[5] Eine
ganz andere Frage ist es, ob solche Inländerdiskriminierungen
verfassungsrechtlich zulässig sind oder ob nicht ein Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt, vgl. dazu L. Osterloh, in: Sachs (Hrsg.),
GG-Kommentar, 1996, Art. 3, Rn. 71; T. Schilling, Gleichheitssatz und
Inländerdiskriminierung, JZ 1994, S. 8 ff. Teilweise wird auch deren
Gemeinschaftsrechstwidrigkeit behauptet, vgl. L. Münnich, Art 7 EWGV
und Inländerdiskriminierung, ZfRV 1992, S. 92 ff.
[6] Vgl.
Schweitzer/Hummer, Europarecht, Rn. 1166.
[7] EuGH,
Rs. C-55/94, 30.11.1995, Slg. 1995, 4165, Rn. 29 ff. (Gebhard).
[8] Vgl.
EuGH, Rs. C-415/93, 15.12.1995, Slg. 1995, I-4921, Rn. 97 (Bosmann); a. A. R.
Scholz/J. Aulehner, Die »3 plus 2«-Regel und die
Transferbestimmungen des Fußballsports im Lichte des europäischen
Gemeinschaftsrechts, SpuRt 1996, S. 44; zweifelnd H. P. Westermann, Die
Entwicklung im bezahlten Fußballsport nach dem »Bosman«-Urteil,
DZWir 1997, S. 485, 486 f.
[9] EuGH,
Rs. C-221/89, 25.7.1991, Slg. 1991, I-3905, Rn. 20
(Factortame).
[10] EuGH,
Rs. C-221/89 (Fn. 9), Rn. 21.
[11] EuGH,
Rs. C-221/89 (Fn. 9), Rn. 23, 29.
[12] EuGH,
Rs. C-62/96, 27.11.1997, Slg. 1997, I-6725, Rn. 18 (Kommission/Griechenland),
27; Rs. C-151/96, 12.6.1997, Slg. 1997, I-3327, Rn. 12, 14 f.
(Kommission/Irland); Rs. C-334/94, 7.3.1996, Slg. 1996, I-1307, Rn. 22,
23.
[13] EuGH,
Rs. C-70/95, 17.6.1997, Slg. 1997, I-3395, Rn. 24 (Sodemare).
[14] EuGH,
Rs. C-55/94 (Fn. 7), Rn. 25.
[15] EuGH,
Rs. C-55/94 (Fn. 7), Rn. 27.
[16] P.
Troberg, in: GTE, EU-/EGV, Art. 52, Rn. 6 unter Verweis auf Rs. 33/74,
3.12.1974, Slg. 1974, 1299, Rn. 13 (van Binsbergen) und Rs. 205/84, 4.12.1986,
Slg. 1986, 3755, Rn. 22. Danach ist nach den Vorschriften der
Niederlassungsfreiheit zu behandeln, wer seine Tätigkeit »ganz oder
vorwiegend auf das Gebiet dieses Mitgliedstaates ausgerichtet
hat«.
[17] Richtlinie
89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der
Fernsehtätigkeit, ABl.EG 1989, Nr. L 298/23.
[18] Vgl.
dazu auch N. Helberger, Die Konkretisierung des Sendestaatsprinzips in
der Rechtsprechung des EuGH, ZUM 1998, S. 50 ff.
[19] EuGH,
Rs. 222/94, 10.9.1996, Slg. 1996, I-4025 (Kommission/Vereinigtes
Königreich); dazu die Besprechung von D. Dörr, Rechtshoheit
über Rundfunkveranstalter im Sinne des EG-Rechts, JuS 1997, 557
f.
[20] Rs.
C-222/94, Schlussanträge des Generalanwalts Carl Otto Lenz vom 30.4.1996,
Rn. 61 ff.
[21] EuGH,
Rs. C-222/94 (Fn. 19), Rn. 60 i. V. m. Rn. 58.
[22] EuGH,
Rs. C-56/96, 5.6.1997, Slg. 1997, I-3143 (VT4 Ltd.); vgl. auch die
ausführlichen Schlußanträge des GA Lenz, Rn. 27
ff.
[23] EuGH,
Rs. C-56/96 (Fn. 22), Rn. 23.
[24] EuGH,
Rs. C-56/96 (Fn. 22), Rn. 19-21.
[25] EuGH,
Rs. C-56/96 (Fn. 22), Rn. 22.
[26] Und
somit eine doppelte Zuständigkeit »ratione personae«
begründet werden könnte, vgl. EuGH, Rs. C-222/94 (Fn. 19), Rn. 42 und
Verb. Rs. C-34/95, C-35/95 und C-36/95, 9.7.1997, Slg. 1997, I-3843, Rn. 29
(Konsumentenombudsmannen).
[27] RL
97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur
Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl.EG 1997, Nr. L 202/
60.
[28] Der
EuGH spricht zuweilen auch von einer »Nebenstelle«, vgl. Rs. C-101/94,
6.6.1996, Slg. 1996, I-2691, Rn. 12 (Kommission/Italien); Rs. 204/87 (Fn. 3),
Rn. 11.
[29] Vgl.
z. B. W.-H. Roth, in: Hb.EUWirtR, A. I, Rn. 34 ff.
[30] Vgl.
dagegen P. Troberg, in: GTE, EU-/EGV, Art. 52, Rn. 21.
[31] EuGH,
Rs. 283/83, 13.11.1984, Slg. 1984, 3791, Rn. 7 (Racke).
[32]St.
Rspr. seit EuGH, Rs. 810/79, 8.10.1980, Slg. 1980, 2747, Rn. 16
(Überschär); EuGH, Rs. 147/79, 16.10.1980, Slg. 1980, 3005, Leitsatz 2
(Hochstrass); aus der neuesten Rechtsprechung vgl. EuGH, Rs. C-187/96,
12.3.1998, Slg. 1998, I-1095, Rn. 19 (Kommission/Griechenland).
[33] Die
speziellen, aus den Marktfreiheiten abgeleiteten Diskriminierungsverbote
verdrängen als lex specialis das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art.
12 Abs. 1 EGV, vgl. EuGH, Rs. 330/91, 3.7.1993, Slg. 1993, I-4017, Rn. 21
(Commerzbank).
[34] Vgl.
EuGH C-61/89, Slg. 1990, 3551, Rn. 11, 13 (Bouchoucha). Mit Bezug auf die
Anerkennung eines akademischen Grades s. EuGH, Rs. C-19/92, 31.3.1993, Slg.
1993, 1663, Rn. 23 (Kraus).
[35] St.
Rspr. seit EuGH, Rs. 152/73, 12. 2.1974, Slg. 1974, 153, Rn. 11 (Sotgui). Aus
der neueren Rechtsprechung s. Rs. C-107/94, 27.6.1996, Slg. 1996, I-3089, Rn. 36
(»jede offensichtliche oder versteckte Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit«) und 38 (die »sich hauptsächlich zum
Nachteil der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken«);
Rs. C-57/96, 27.11.1997, Slg. 1997, I-6689, Rn. 44; Rs. C-237/94, 23.5.1996,
Slg. 1996, I-2617, Rn. 17 ff. (O' Flynn) m. w. N. Diese Entscheidungen ergingen
im Zusammenhang mit Art. 48 a. F. und den VOen 1408/71 und
1612/68.
[36] EuGH,
Rs. C-175/88, 8.5.1990, Slg.1990, I-1789, Rn. 14 (Biehl).
[37] Allgemeines
Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit,
18.12.1961, ABl.EG 1962, S. 36.
[38] Zur
ursprünglichen Konzeption der Niederlassungsfreiheit vgl. U.
Everling, Vertragsverhandlungen 1957 und Vertragspraxis 1987 –
dargestellt an den Kapiteln Niederlassungsrecht und Dienstleistungen des
EWG-Vertrages, in: FS von der Groeben, 1987, S. 111.
[39] Anschaulich
ist dies dargestellt in den Schlußanträgen des GA Lenz vom 2.12.1986,
Rs. 221/85, Slg. 1987, 719, Rn. 29 f. (Kommission/Belgien), vgl. auch Rn. 11 des
Urteils des EuGH in dieser Rs., a. a. O.
[40] EuGH,
Rs. 107/83, 12.7.1984, Slg. 1984, 2971 (Klopp).
[41] Zur
Zweitniederlassung von Ärzten vgl. EuGH, Rs. 96/85, 30.4.1986, Slg. 1986,
1475 (Kommission/Frankreich); Rs. C-351/90, 16.6.1992, Slg. 1992, 3946
(Kommission/Luxemburg).
[42] EuGH,
Rs. 107/83 (Fn. 40), Rn. 18.
[43] Vgl.
U. Everling, Das Niederlassungsrecht in der EG als
Beschränkungsverbot – Tragweite und Grenzen, in: Schön (Hrsg.),
GS für Brigitte Knobbe-Keuk, 1997, S. 607 (611).
[44] EuGH,
Rs. C-340/89, 7.5.1991, Slg. 1991, I-2357 (Vlassopoulou).
[45] EuGH,
Rs. C-340/89 (Fn. 44), Rn. 9.
[46] EuGH,
Rs. C-340/89 (Fn. 44), Rn. 16.
[47] EuGH,
Rs. C-19/92 (Fn. 34).
[48] EuGH,
Rs. C-19/92 (Fn. 34), Rn. 32.
[49] EuGH,
Rs. C-19/92 (Fn. 34), Rn. 32.
[50] EuGH,
Rs. C-55/94 (Fn. 7).
[51] EuGH,
Rs. C-55/94 (Fn. 7), Rn. 37.
[52] EuGH,
Rs. C-53/95, 15.2.1996, Slg. 1996, I-703, Rn. 9 u. 11 (Inasti).
[53] Vgl.
W.-H. Roth, Die Niederlassungsfreiheit zwischen Beschränkungs- und
Diskriminierungsverbot, in: Schön (Hrsg.), GS für Brigitte
Knobbe-Keuk, 1997, S. 729, 733.
[54] Eine
instruktive Zusammenfassung des Streitstandes findet sich bei U.
Everling, Der Gegenstand des Niederlassungsrechts in der Europäischen
Gemeinschaft, in: Ress/Stein (Hrsg.), Vorträge, Reden und Berichte aus dem
Europa-Institut, Nr. 208, 1990, S. 19 ff. m. w. N.
[55] Vgl.
aus der neueren Literatur Everling (Fn. 43), S. 608; Roth (Fn.
53), S. 731 ff., 740 ff.; M. Eberhartinger, Konvergenz und
Neustrukturierung der Grundfreiheiten, EWS 1997, S. 43 (48).
[56] Eberhartinger
(Fn. 55), S. 46.
[57] S.
dazu die Kommentierung zu Art. 5.
[58] Everling
(Fn. 54), S. 24, 26.
[59] So
der Titel des Beitrags von Eberhartinger (Fn. 55); vgl. auch, P.
Behrens, Die Konvergenz der wirtschaftlichen Freiheiten im europäischen
Gemeinschaftsrecht, EuR 1992, S. 145.
[60] EuGH,
Rs. C-175/88 (Fn. 36), Rn. 14; EuGH, Rs. C-204/90, 28.1.1992, Slg. 1992, I-249,
Rn. 9 (Bachmann); Rs. C-279/93, 14.2.1995, Slg. 1995, I-225, Rn. 28
(Schumacker); Rs. C-151/94, 26.10.1995, Slg. 1995, I-3685
(Kommission/Luxemburg).
[61] Roth
(Fn. 53), S. 739, Everling (Fn. 43), S. 625.
[62] Vgl.
oben Fn. 44 und 47.
[63] Vgl.
oben bei Fn. 52.
[64] EuGH,
Rs. C-250/95, 15.5.1997, Slg. 1997, I-2471, Rn. 19 m. w. N.
(Futura).
[65] Vgl.
zu dieser Problematik N. Herzig/N. Dautzenberg, Die Einwirkungen des
EG-Rechts auf das deutsche Unternehmenssteuerrecht, DB 1997, 8 ff.; J.
Wouters, The Case-Law of the European Court of Justice on Direct Taxes:
Variations upon a Theme, Maastricht Journal of European and Comparative Law (MJ)
1 (1994), S. 179 ff.; A. Steichen, Der Gleichheitssatz im
europäischen Steuerrecht, in: Ress/Stein (Hrsg.), Vorträge, Reden und
Berichte aus dem Europa-Institut, Nr. 339, 1996.
[66] EuGH,
Rs. 270/83, 28.1.1986, Slg. 1986, 273, Rn. 28 (avoir fiscal).
[67] EuGH,
Rs. 270/83 (Fn. 66), Rn. 18.
[68] EuGH,
Rs. 270/83 (Fn. 66), Rn. 19.
[69] EuGH,
Rs. 270/83 (Fn. 66), Rn. 24.
[70] EuGH,
Rs. 270/83 (Fn. 66), Rn. 21.
[71] EuGH,
Rs. 270/83 (Fn. 66), Rn. 25.
[72] EuGH,
Rs. 270/83 (Fn. 66), Rn. 26.
[73] EuGH,
Rs. 330/91, 13.7.1993, Slg. 1993, I-4017, Rn. 15 (Commerzbank).
[74] EuGH,
Rs. C-175/88 (Fn. 36) zu Art. 48 Abs. 2 a. F.; vgl. auch EuGH, Rs. C-151/94 (Fn.
60).
[75] EuGH.
Rs. C-112/91, 26.1.1993, Slg. 1993, I-429 (Werner).
[76] EuGH.
Rs. C-112/91 (Fn. 75), Rn. 15.
[77] EuGH.
Rs. C-112/91 (Fn. 75), Rn. 16.
[78] EuGH,
Rs. C-279/93 (Fn. 60).
[79] EuGH,
Rs. C-279/93 (Fn. 60), Rn. 35 ff. Zu dem Rechtfertigungsgrund der
steuerrechtlichen Kohärenz vgl. EuGH, Rs. C-204/90 (Fn. 60), Rn. 28 und Rs.
C-300/90, 28.1.1992, Slg. 1992, I-305, Rn. 21.
[80] EuGH,
Rs. C-80/94, 11.8.1995, Slg. 1995, I-2493, Rn. 22 ff.
(Wielockx).
[81] EuGH,
Rs. C-80/94 (Fn. 80), Rn. 24, 27.
[82] EuGH,
Rs. C-107/94, 27.6.1996, Slg. 1996, I-3089, Rn. 62 (Asscher).
[83] EuGH,
Rs. Rs. C-250/95 (Fn. 64), Rn. 43.
[84] EuGH,
Rs. Rs. C-250/95 (Fn. 64), Rn. 31.
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