![]() S a a r b r ü c k e r B i b l i o t h e k (http://www.jura.uni-sb.de/projekte/Bibliothek) | Erstveröffentlichung: EuGRZ 1996, S. 354-357 |
Wilfried FiedlerDie Europäische Menschenrechtskonvention und der Schutz des Eigentums
1. VorbemerkungDaß mit dem Schutz des Eigentums durch die EMRK Besonderheiten verbunden sind, ist seit langem bekannt. Doch wäre es verfehlt, die Sonderstellung allein darin erkennen zu wollen, daß das Eigentum erst verspätet, im 1. Zusatzprotokoll (ZP) vom 20.3.1952 Aufnahme fand.Die etwas verspätete Einbeziehung des Eigentums beruhte vielmehr auf grundsätzlichen und strukturellen Schwierigkeiten. Sie resultierten insbesondere aus der auch aus anderen Rechtsgebieten bekannten Domestizierung einzelstaatlicher Souveränitäts-Einschätzungen durch das Instrument einer völkerrechtlichen Konvention.[1] Zutreffend ist darauf hingewiesen worden, daß mit dem Eigentumsschutz zugleich ein bedeutsamer Wirtschaftsfaktor betroffen ist und der Schutz wirtschaftlich erheblicher Menschenrechte eine Ausnahme bildet.[2] Auch der Wortlaut des Art. 1 macht deutlich, in welch elementarer Weise die Stellung des Einzelstaates in einer internationalen Gemeinschaft berührt ist und wie delikat jede Fortinterpretation des Art. 1 ZP rechtspolitisch sein muß. Schon die Begriffe des "öffentlichen Interesses", des "Allgemeininteresses"
und des "Gesetzes", das in beiden Absätzen erwähnt wird, genügen,
um zu erkennen, wie stark der ureigene Dispositionsbereich des Staates
betroffen wird. Daß daneben auch die "Sicherung der Zahlung der Steuern
oder sonstiger Abgaben" genannt wird, bekräftigt diesen Befund sehr
vielsagend. Der Staat ist durch die Kontrolle seiner wirtschaftlichen Instrumente,
zu denen nicht zuletzt die Enteignung zählt, in seinem existentiellen
Lebensnerv berührt. Entsprechend vorsichtig und geradezu tastend entwickelte
sich die Rechtsprechung des Straßburger Gerichts. Es dürfte
wohl auch kein Zufall sein, daß nur in sehr wenigen Fällen ein
Verstoß staatlicher Maßnahmen gegen Art. 1 ZP angenommen wurde.[3]
Andererseits wäre es unzutreffend, die Zurückhaltung des Gerichts mit oberflächlichen Konzessionen gegenüber einzelstaatlichem Unmut erklären zu wollen. Die Schwierigkeiten der Rechtsprechung beruhen vielmehr auf der Eigenart des spezifischen Menschenrechtes selbst, das durch die Vielgestaltigkeit des rechtlichen Verständnisses von "Eigentum" geprägt ist. Schon das Verhältnis von Eigentum und Freiheit ist geeignet, rechtsvergleichende Abgründe zu öffnen[4], die nur eine äußerst zurückhaltende Vorgehensweise vermeiden und überwinden kann. Auf die Rechtsprechungs-Methode des Gerichts wird im folgenden einzugehen sein. Eine Reihe längst abgeklärter Fragen ist jedoch notwendig
beiseite zu lassen. So etwa die bekannte Frage nach der gleichwertigen
Menschenrechts-Qualität des Eigentums.[5]
Die thematische Besonderheit des Eigentums als Menschenrecht ist hinreichend
diskutiert worden und verdiente eine tiefergehende Behandlung andernorts.
Ebensowenig ist in Frage zu stellen, daß Art. 1 ZP als normative
Einheit zu interpretieren ist, stets im Blick auf den fundamentalen Schutzzweck,
den die ausdrückliche Garantie des Eigentums enthält. Es besteht
insofern kein erkennbarer Anlaß, hinter die im Falle James
(1986) entwickelten Standards zurückzugehen. Noch im Falle Sporrong
and Lönnroth (1982) hatte das Gericht in Art. 1 drei "distinct
rules" erkannt [6],
nämlich eine Regel genereller Art, die das "peaceful enjoyment of
possessions" betraf. Daneben eine zweite Regel über die Enteignung
unter bestimmten Bedingungen, sowie als dritten Bereich die Kontrolle der
(Be)nutzung des Eigentums. Erst im James-Fall (1986) betonte das
Gericht die notwendige Interpretation aus dem Zusammenhang und "in the
light of the general garantee contained in the first sentence".[7]
Auch diese Entwicklungsstufe der Rechtsprechung ist vorauszusetzen[8],
ohne daß Raum für nähere Ausführungen bliebe.
Es ist zutreffend betont worden, daß zwar nur wenige Entscheidungen
einen Verstoß gegen Art. 1 ZP feststellten, daß die übrige
Rechtsprechung aber dennoch wichtige Kriterien in bezug auf eine staatliche
Beschränkung des Eigentums entwickelt habe.[9]
Die zunehmende Berücksichtigung der EMRK durch den EuGH und auch durch
das Bundesverfassungsgericht[10]
rechtfertigt es, auf einige dieser Kriterien einzugehen, jeweils im Zusammenhang
mit der Behandlung einzelner Pfade der Rechtsprechung vor dem Hintergrund
der eingangs geschilderten existentiellen Empfindlichkeit der Mitgliedsstaaten.
Dabei kann es nicht darum gehen, den filigranen Eigentumsschutz mancher
Mitgliedsstaaten, etwa der Bundesrepublik Deutschland[11],
als Vorbild zu reklamieren, sondern nur darum, die konventionsspezifisch
eigentümlichen Bewegungsformen und Bewegungsfreiräume des Gerichts
kritisch darzulegen, jedenfalls auf wenigen, thematisch begrenzten Gebieten.
Von hier aus sind einige Schlußfolgerungen aus der Sicht der deutschen
Rechtsordnung zu ziehen.
2. Die Kanalisation des Eigentumsschutzes durch das VerhältnismäßigkeitsprinzipSchon sehr früh haben sich die richterlichen Kontrollansätze von der Frage, ob ein öffentliches Interesse an den enteignenden Maßnahmen bestehe, verlagert auf die dahinterliegende Frage der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Dieses wird vom Gerichtshof auf unterschiedlichen Ebenen und in verschiedenen Zusammenhängen geprüft. Während die Rechtsprechung bei der Annahme eines öffentlichen Interesses mit bemerkenswerter Großzügigkeit vorgeht, liefert das Verhältnismäßigkeitsprinzip ein Instrument, um jene Großzügigkeit in Einzelbereichen einer sehr differenzierenden und gelegentlich unerwartet weit gehenden Argumentation zuzuführen.Eindeutigkeit besteht nur auf den ersten Blick. Sie wird u.a. vermittelt
durch die im Fall Wiesinger (1991) wiederholte Feststellung, die
innerstaatlichen Stellen verfügten aufgrund ihrer Kenntnis der lokalen
Situation über einen weiten Einschätzungsspielraum in der Bestimmung
des Allgemeininteresses.[12]
Aus der Sicht dieser in verschiedenen Entscheidungen formelhaft wiederholten
Position scheint die Rolle des Staates in bezug auf die Festlegung des
öffentlichen Interesses geradezu unangreifbar zu sein. Es genügt
beispielhaft, auf die Formulierungen im Falle Raimondo (1994) hinzuweisen,
in dem auch einschneidende Konfiskationen im Blick auf die Schwierigkeiten
Italiens bei der Bekämpfung der Mafia noch im Rahmen des allgemeinen
Interesses gesehen wurden.[13]
Dennoch sorgen andere "Formeln" für ganz entgegengesetzte Eindrücke.
Dabei geht es nicht in erster Linie um die Frage der übermäßigen
Belastung des Einzelnen durch die staatlichen Maßnahmen, ebensowenig
um das Fehlen eines "vernünftigen Grundes" und folglich um die Bestimmung
der Grenze zu staatlicher Willkür. Dies sind bekannte Diskussionsbereiche.[14]
Viel interessanter erscheint demgegenüber die in neuerer Zeit häufiger
erwähnte Pflicht des Gerichts, zu prüfen, ob ein gerechtes Gleichgewicht
(proper balance, juste équilibre) zwischen den Forderungen des Allgemeininteresses
und den Erfordernissen des Schutzes der "fundamental rights" des Individuums
besteht.[15]
Es geht dabei nicht mehr um das Vorliegen des öffentlichen Interesses,
das nur bei außergewöhnlichen Umständen verneint werden
kann, sondern um mögliche Eingrenzungen durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Mit der Bezugnahme auf ein "gerechtes Gleichgewicht" wird ein Tor auch
zur mittelbaren Prüfung des Ausmaßes und der Folge eines im
Grundsatz zuvor bereits bejahten öffentlichen Interesses aufgestoßen.
Eine vergleichbare Wirkung geht von dem im Verhältnis von Enteignung
und Kompensation gebrauchten Begriff der "fair balance" aus. Denn auch
hier wird unversehens die Möglichkeit eröffnet, Faktenbereiche
einzubeziehen, die ansonsten unbeachtet geblieben wären. So wurden
etwa im Falle "Holy Monasteries" (1994) außergewöhnliche
Umstände, etwa beim Erwerb und bei der Nutzung des Eigentums[16]
, aber auch die veränderte soziale, erzieherische und kulturelle Funktion
der griechischen Klöster berücksichtigt, einschließlich
des Übergangs der alten Funktionen der Klöster auf den griechischen
Staat.[17]
Historisch abgestützte Erwägungen dieser Art dienten dem Ziel,
das Fehlen einer finanziellen Kompensation - ausnahmsweise - zu
rechtfertigen.[18]
Aber nicht das Ergebnis verdient i.e.L. Beachtung, sondern die weite
Öffnung für die erwähnten Tatsachenbereiche mit Hilfe einer
Gleichgewichts-Formel, die unmittelbar aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip
abgeleitet wurde. Denn auch im Falle Hentrich (1994) führte
die ausdrückliche Berufung auf die "fair balance"-Formel[19]
dazu, die Feststellung einzufügen, der französische Staat habe
andere angemessene Vorgehensweisen als die willkürlich und unvorhersehbare
Auswahl des vom Vorkaufsrecht des Staates betroffenen Objekts besessen
und folglich unverhältnismäßig gehandelt.[20]
Es liegt auf der Hand, daß den positiv zu bewertenden ergänzenden
Möglichkeiten der Gleichgewichtsformel entsprechende Gefahren beliebig
steuerbarer Ergebnisse gegenüberstehen. So kann in dem einen
Falle der Umstand, daß die Handelsgeschäfte des Klägers
naturgemäß risikobelastet seien (Pine valley, 1991) zu
dem Ergebnis der Verhältnismäßigkeit führen[21]
, in einem anderen Falle, obwohl auch hier ein gewisses Risiko berücksichtigt
wurde, zur Unverhältnismäßigkeit (Hentrich, 1994).[22]
Der Gewinn an argumentativer Beweglichkeit durch die Gleichgewichts-Formel
scheint mir insgesamt jedoch stärker als eine breite Beliebigkeit
der Argumentationsführung zu sein. Schon der dadurch bewirkte Zwang
zu einer rationalen Begründung begrenzt die an sich nicht auszuschließende
Ergebnisorientiertheit. Zugleich wird deutlich, in welchem Maße das
Verhältnismäßigkeitsprinzip in seinen verschiedenen formelhaften
Variationen das Gesamtverständnis vom "öffentlichen Interesse"
im Sinne des Art. 1 ZP geradezu kanalisiert.
3. Enteignung und KompensationDie Gleichgewichts-Formel zeigte ihre Reichweite besonders in den Fällen, in denen ein Zusammenhang mit der Kompensationsproblematik bestand. Einen bemerkenswerten Schritt vollzog das Gericht in der James-Entscheidung (1986) und seither, als es in allgemeiner Weise feststellte, nur unter außergewöhnlichen Umständen sei die Wegnahme von Eigentum ohne Entschädigung (Kompensation) gerechtfertigt:[23] "As far as Art. 1 is concerned, the protection of the right of property it affords would be largely illusory and ineffective in the absence of any equivalent principle".[24] Damit war zwar noch nichts über die notwendige Höhe der Kompensation gesagt, doch entscheidend blieb die grundsätzliche Aussage über den Regelfall der Entschädigungspflicht des Staates.[25] Es war jedoch eine Grundentscheidung gefallen, die umso schwerer wog, als sie Auswirkungen auch auf Abs. 2 und die gleichgestellten Fälle einer bloßen de-facto-Enteignung[26] haben mußte. Enteignungen ohne Entschädigung verstoßen daher von vornherein gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und daher gegen Art. 1 ZP insgesamt.[27]Die Erstreckung der Grundaussage auch auf der Enteignung gleichgestellte
Fälle verdient eine besondere Erwähnung. Denn es geht einmal
um die Fälle der einer formellen Enteignung gleichgestellten "de-facto-Enteignung",
die dogmatisch bei Art. 1 Abs. 1 ZP angesiedelt wird, zum anderen um die
verschiedenen Fälle einer Benutzung des Eigentums (Abs. 2). Der Gerichtshof
hatte bereits im Fall Sporrong and Lönnroth (1982) den Grundsatz
bekräftigt, daß auch bei fehlender formeller Enteignung Abs.
1 einschlägig sein könne. Es entscheide in diesen Fällen
die tatsächliche Situation, d.h. die verbleibende Nutzungsmöglichkeit
des Berechtigten.[28]
Offen blieb die dogmatische Verankerung der de-facto-Enteignung und das
Verhältnis zu Art. 1 Abs. 2 ZP.[29]
Auch in diesen Fällen war mit dem Bezug auf die "fair balance" ein weiter Argumentationsrahmen errichtet, der sich speziell in der Frage der Höhe der Entschädigung bewähren mußte. So ergaben sich Differenzierungsmöglichkeiten je nach dem Charakter der Enteignungsmaßnahmen, etwa bei unterschiedlichen Auswirkungen von staatlichen Nationalisierungsmaßnahmen zum Zwecke der Durchsetzung von Wirtschafts- und Agrarreformen (vgl. den Fall Lithgow, 1986).[30] Die mögliche unterschiedliche Beurteilung derartiger Maßnahmen im Gegensatz zu sonstigen Enteignungsmaßnahmen ist eine der wesentlichen, wenn auch nicht unumstrittenen Weichenstellungen von Kommission und Gericht. Auf diese Weise ist eine Differenzierungsmöglichkeit geschaffen, die je nach dem sozialen Zweck einer an sich enteignenden Maßnahme Unterscheidungen zuläßt. Erinnerungen an den abgestuften Eigentumsschutz je nach "sozialem Bezug" und "sozialer Funktion" des Eigentums durch das Bundesverfassungsgericht bleiben nicht aus.[31] Freilich konnte nicht verborgen bleiben, daß die Festlegung einer
gerechten Entschädigung im Einzelfall Probleme aufwerfen mußte.
Die Gleichgewichts-Formel ("fair balance"), wurde schon im Falle Lithgow
(1986) konkretisiert durch eine weitere Formel, wonach die Höhe der
Entschädigung in einem "vernünftigen Zusammenhang" zum Wert des
enteigneten Objekts stehen müsse ("an amount reasonably related to
its value", "raisonnablement en rapport avec la valeur du bien").[32]
Damit war Raum geschaffen gegenüber dem Regelfall des vollen Schadensersatzes.
Zwar war schon zuvor eingeräumt worden, daß als angemessene
Entschädigung nicht in jedem Falle der Verkehrswert gezahlt werden
müsse.[33]
Die Formel vom "vernünftigen Zusammenhang" gewährt letztlich
jedoch eine elastischere Handhabung in der Praxis.
Allerdings wird man auch diese Formel nicht isoliert beurteilen können,
denn die Bestimmung dessen, was als "vernünftig" bezeichnet werden
kann, wird durch weitere Elemente eingegrenzt. Condorelli hat vor
kurzem insgesamt fünf Kriterien zusammengestellt, die für die
Bemessung der Entschädigung herangezogen werden können: neben
dem Wert des enteigneten Gutes die individuell oder kollektiv ausgerichtete
Art der Maßnahme, die Wichtigkeit und Dringlichkeit des Ziels des
Gemeinwohls, die soziale Funktion der Maßnahmen sowie die wirtschaftliche
Situation des enteignenden Staates.[34]
Diese Kriterien ändern jedoch nichts an der Dominanz des Grundsatzes
einer angemessenen Entschädigung, der in jedem Einzelfall eine sorgfältige
Begründung der Ausnahme verlangt. Insofern erscheint es inzwischen
unzutreffend zu sein, dem enteignenden Staat einen beliebig großen
Spielraum für die Höhe der Entschädigung einzuräumen
und ihn lediglich durch das Willkürverbot oder schlechthin unvernünftige
Begründungen zu begrenzen.
Das bedeutet aber auch, daß die Reduktion der Entschädigung
auf einen Bruchteil, etwa auf 20 oder 30 Prozent des Wertes, zwar ausnahmsweise
gerechtfertigt sein könnte, doch nur bei einer in jeder Hinsicht überzeugenden
Begründung. An ihr fehlt es etwa, wenn die Notwendigkeit einer kollektiven
Enteignung mit Zielen und Zwecken begründet wird, die gerade nicht
jener "democratic society" entsprechen, auf die sich der Gerichtshof etwa
im Fall Lithgow (1986) ausdrücklich berief.[35]
Die Orientierung am Gemeinwohl wird wenig überzeugend wirken, wenn
dieses etwa im Sinne einer "klassenspezifisch" orientierten Kollektivierung
fundamentalen Menschenrechts-Vorstellungen einer demokratischen Gesellschaft
geradezu widerspricht. In diesem Punkte wird die Frage wichtig, welche
verfassungsrechtlichen Grundsätze dem Staatsbild entsprechen, das
von der EMRK vorausgesetzt wird. Wenn einerseits geprüft werden soll,
ob eine "fair balance" zwischen dem Allgemeininteresse und den fundamentalen
Menschenrechten des Einzelnen besteht[36],
andererseits Ausnahmen von einer vollen Kompensation bei Wirtschaftsreformen[37]
zugelassen werden können, so kann eine Ausnahme von vornherein nicht
angenommen werden, wenn die Reform gerade nicht der Herstellung größerer
sozialer Gerechtigkeit ("greater social justice", "justice sociale")[38]
dient, sondern der Durchsetzung der ideologischen Mission einer Diktatur.
Insofern wäre es widersinnig, den Schutz der Menschenrechte mit Maßnahmen
aushebeln zu wollen, die von vornherein den Menschenrechten voll widersprachen,
wie etwa die Maßnahmen der kommunistischen "Bodenreform" zwischen
1945 und 1949 in Ostdeutschland.
4. Die Umsetzung völkerrechtlicher VerträgeDas gilt auch für die innerstaatliche Umsetzung völkerrechtlicher Verträge. Beziehen sie sich auf die Bestätigung historischer Enteignungen einer fremden Staatsgewalt und greift das Argument der Inkompetenz "ratione temporis"[39] nicht ein, weil die enteignenden Maßnahmen vor der gesetzlichen Umsetzung noch nicht abgeschlossen waren, so bleibt zu prüfen, ob eine etwa vorgesehene geringe Höhe der Entschädigung von den erwähnten Kriterien gedeckt wird. Dabei ist zwar nicht bestreitbar, daß im Rahmen des Völkerrechtsvertrages selbst das von Art. 1 ZP verlangte öffentliche Interesse durch den Abschluß des Vertrages in aller Regel belegt sein wird, nicht jedoch die Gesamtheit aller Folgemaßnahmen bei der Umsetzung desselben Vertrages. Verbleibt dem an sich entschädigungspflichten Staat ein Spielraum für die unterschiedliche Bemessung der Entschädigungshöhe, so kann der im Falle Hentrich (1994) bemühte Einwand durchschlagen, der Staat habe andere Vorgehensweisen besessen, als die gewählte.[40]Entsprechende Überlegungen können eingreifen, wenn die Enteignungen
nicht unmittelbar zur Bewältigung dringlicher sozialer Aufgaben herangezogen
werden, sondern lediglich die allgemeine Haushaltssituation des enteignenden
oder nutznießenden Staates (etwa im Falle einer Staatensukzession
im weiteren Sinne) verbessern sollen.
5. FolgerungenDas zuletzt behandelte Beispiel des völkerrechtlichen Vertrages macht wie die im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzipes zuvor genannten Beispiele deutlich, daß auch bei der Bemessung der Entschädigungshöhe die verschiedenen Formeln der neueren Rechtsprechung[41] beachtet werden müssen, auch wenn sie ihrerseits unübersehbare Spielräume der Argumentation bereitstellen. Die bisherige Rechtsprechung hat das ursprüngliche Übergewicht des öffentlichen Interesses ersetzt durch die Dominanz des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Dieses erschließt neue Faktenbereiche für die juristische Argumentation, erzwingt diese geradezu und verdichtet die ansonsten gelegentlich als eher "sanft"[42] beschriebene europäische Kontrolle des Eigentumsschutzes.Aus der Sicht der deutschen Rechtsordnung lassen sich ebenfalls einige
Folgerungen ziehen, von denen nur wenige erwähnt werden sollen:
a) Auch nach deutschem Verfassungsrecht spielt das Verhältnismäßigkeitsprinzip
eine nicht unerhebliche Rolle im Rahmen des Eigentumsschutzes, etwa bei
der gesetzlichen Bestimmung des Enteignungszweckes oder bei der Konkretisierung
des Allgemeinwohles durch die Exekutive. Die Enteignung ist generell an
das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden (Geeignetheit,
Erforderlichkeit, mildestes Mittel) und verlangt eine wertende Abwägung.
Es fehlt ihm jedoch die geschilderte Dominanz im gesamten Regelungsbereich.
b) Feststellbar ist in der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Tendenz zu einer stärkeren Einengung auch des öffentlichen Interesses über das Verhältnismäßigkeitsprinzip, doch verbleiben größere Spielräume im Einzelfall. c) Es fehlt in der Rechtsprechung des Straßburger Gerichthofs
zwar die Striktheit einer Junktim-Klausel im Sinne etwa des Art. 14 Abs.
3 GG, jedoch erfolgte in der neueren Rechtsprechung eine bemerkenswerte
Verdichtung im Sinne eines Regel-Ausnahme-Prinzips auf der Grundlage des
Verhältnismäßigkeitsprinzips.
d) Von weitreichender Bedeutung ist die weitgehende Gleichstellung formeller Enteignungen mit bloßen defacto-Enteignungen oder Nutzungsbeschränkungen im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Hiervon können Impulse für die nationale Rechtsordnung von erheblichem wirtschaftlichem Gewicht ausgehen. e) Für die Umsetzung völkerrechtlicher Verträge können
sich Begrenzungen zugunsten des Eigentumsschutzes und der Entschädigungshöhe
ergeben, die auf nationaler Ebene möglicherweise "großzügiger"
gesehen werden. Sie folgen nicht zuletzt aus konventionsspezifischen Gründen,
die erst aus der internationalen Zusammenschau der Straßburger Rechtsprechung
heraus ersichtlich sind.
Angesichts der neueren Entwicklung der Rechtsprechung des Straßburger
Gerichtshofes und der vom Bundesverfassungsgericht erhobenen Forderung
nach stärkerer Beachtung der EMRK erscheint eine intensivere Einbeziehung
der Entwicklung der Straßburger Rechtsprechung zur EMRK in die "nationale"
Diskussion dringend erforderlich zu sein.
F u ß n o t e n [1] Zur Entstehungsgeschichte näher Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 1985, S. 253 ff. [2]Frowein, The Protection of Property, in: Macdonald, Matscher,Petzold (eds.), The European System for the Protection of Human Rights, 1993, S. 515. [3]Frowein, a.a.O. (Anm. 2), S. 530. [4] Vgl. etwa die Nachweise bei Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl., 1995, Rn. 441 ff.; Kimminich, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Lfg. 1992, Rn. 18 ff.; Wendt, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar 1996, Rn. 12, 14. [5] Dazu etwa Riedel, Theorie des Menschenrechtsstandards, 1986, S. 118 f. [6] Fall Sporrong and Lönnroth, Ser. A Nr. 52, § 61. [7] Fall James, Ser. A Nr. 98, §§ 95, 37 [8] Vgl. Frowein, a.a.O. (Anm. 2), S. 516. [9]Frowein, ebd., S. 530. [10] Das BVerfG geht davon aus, daß "bei der Auslegung des Grundgesetzes ... auch Inhalt und Entwicklungsstand der Europäischen Menschenrechtskonvention in Betracht zu ziehen" sind, BVerfGE 74, 358 (370), vgl. auch BVerfGE 82, 106 (115). [11] Vgl. etwa Badura, in: Benda, Maihofer, Vogel (Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrechts, 2 Aufl., 1994, SS 10; Leisner, in: Isensee, Kirchhof, (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VI, 1989, § 149; Kimminich, a.a.O. (Anm. 4), Rn. 30 ff. [12] Fall Wiesinger, Ser. A Nr. 213, § 76 unter Hinweis auf den Fall Fredin (1991). [13] Fall Raimondo, Ser. A Nr. 281, § 30. [14] Näher Peukert, in: Frowein/Peukert, a.a.O. (Anm. 1), Rn. 42 ff. [15] Vgl. etwa Fall Wiesinger, a.a.O. (Anm. 12), § 73. [16] Fall Holy Monasteries, HRLJ 1995, Vol. 16, No. 1-3, S. 30 ff. [17] ebd., S. 35, § 74. [18] So die Position der Kommission, ebd., § 73: "The Commission considered that excepional circumstances - such as the way in which the property was acquired and used, the monasteries' dependance on the Greek Church and the Church's dependance on the State justified the absence of compensation." Dem widersprach der Gerichtshof, ebd., § 74 f. [19] Fall Hentrich, Ser. A. Nr. 296, § 49 (unter Verweis auf den Fall Sporrong and Lönnroth (1992). [20] Ebd., § 47. [21] Fall Pine Valley, Ser. A. Nr. 222, § 59. [22] A.a.O.(Anm. 19), § 47. [23] Fall James, a.a.O. (Anm. 7), § 54. [24] Fall James, a.a.O. (Anm. 7), § 54. [25] Vgl. Frowein, Der Eigentumsschutz in der Europäischen Menschenrechtskonvention, in: Pfeiffer, Wiese, Zimmermann (Hrsg.), Festschrift f. Rowedder, 1994, 49 ff., 59. [26] Näher Frowein, ebd., 53. [27] Fall James, a.a.O. (Anm. 7), ebd.; Frowein/Peukert, a.a.O. (Anm. 1), Rn. 49. [28] A.a.O. (Anm. 6), § 63. [29] Vgl. auch Villinger, Handbuch der EMRK, 1993, Rn. 645. [30] Fall Lithgow, Ser. A Nr. 102, § 121. [31] BVerfGE 50, 290 (340 f.); vgl. auch Hesse, a.a.O. (Anm. 4), Rn. 448. [32] Fall Lithgow, a.a.O. (Anm. 30). [33] Ebd. unter Verweis auf den Fall James, a.a.O., (Anm. 7), § 54. [34]Condorelli, in: Pettiti, Decaux, Imbert (Hrsg.), La Convention européenne des droits de l'homme, Commentaire, 1995, S. 971 ff., 993. [35] Fall Lithgow, a.a.O. (Anm. 30), § 122. [36] Fall Sporrong und Lönnroth, a.a.O. (Anm. 6) § 69 n.st.Rspr. [37] Fall James a.a.O. (Anm. 7), § 54. [38] Fall James, ebd. [39] Digest of Strasbourg Case-law relating to the Europeam Convention of Human Rights, Vol. 5, 1985, S. 676. [40] A.a.O. (Anm. 19), § 47 [41] Zu den wichtigen Entwicklungen näher Frowein, a.a.O. (Anm. 25), passim. [42]Cohen-Jonathan, La Convention européenne des droits de l'homme, 1989, S. 531.
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